Gesetz zu dem Vertrag vom 10. Maerz 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Foederativen Volksrepublik Jugoslawien
ueber die Regelung gewisser Forderungen aus
der Sozialversicherung
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vom  25.06.1958



"Gesetz zu dem Vertrag vom 10. Maerz 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Foederativen Volksrepublik Jugoslawien ueber die Regelung gewisser Forderungen aus
der Sozialversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2167) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 21 G v. 21.6.2002 I 2167

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

Art 1
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Art 2
Innerstaatliches Recht im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a des Vertrags ist die
in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin geltende Gesetzgebung ueber
Sozialversicherung, soweit sie den Bestimmungen des Vertrags und dieses Gesetzes nicht
entgegensteht.

Art 3
Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 93) gilt entsprechend.

Art 4
(1) Unfaelle und Krankheiten, welche die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des
Vertrags genannten Deutschen vor dem 1. Januar 1956 waehrend der Zugehoerigkeit zu der
jugoslawischen gesetzlichen Unfallversicherung erlitten oder sich zugezogen haben und
die nach jugoslawischem Recht Arbeitsunfaelle oder Berufskrankheiten sind, werden so
behandelt, als ob sie im Bundesgebiet eingetreten oder verursacht und Arbeitsunfaelle
oder Berufskrankheiten im Sinne der in Artikel 2 genannten Gesetzgebung waeren.

(2) Die in §§ 1546 bis 1548 der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Fristen
beginnen fruehestens mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags.

Art 5
(1) Zeiten, die von den in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten
Deutschen vor dem 1. Januar 1956 in einer jugoslawischen gesetzlichen
Rentenversicherung zurueckgelegt worden sind oder als zurueckgelegt gelten und nach
jugoslawischem Recht Versicherungszeiten oder ihnen gleichgestellte Zeiten sind
oder waeren, wenn diese Personen bis zum genannten Tage im Gebiet der Foederativen
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Volksrepublik Jugoslawien beschaeftigt gewesen waeren, werden wie Versicherungszeiten
angerechnet, die in einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet
zurueckgelegt worden sind.

(2) Die Wartezeit ist auch erfuellt, wenn die nach jugoslawischem Recht fuer den Erwerb
des Leistungsanspruchs vorgeschriebene Mindestbeitragszeit zurueckgelegt worden ist.

Art 6
(1) Hat ein Versicherungstraeger im Bundesgebiet oder im Land Berlin auf Grund der
in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Ansprueche und Anwartschaften
bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags eine Leistung bindend festgestellt, so
hat es dabei sein Bewenden. Die Leistung ist jedoch auf Antrag unter Beruecksichtigung
dieses Gesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags an neu festzustellen, falls
der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags gestellt wird. Die
Rechtskraft frueherer Entscheidungen steht nicht entgegen.

(2) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Vertrags eingetreten, jedoch
vor diesem Zeitpunkt eine Leistung auf Grund der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a
des Vertrags genannten Ansprueche und Anwartschaften von einem Versicherungstraeger im
Bundesgebiet oder im Land Berlin noch nicht bindend festgestellt worden, so beginnt die
Leistung nach diesem Gesetz mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vertrag in Kraft
getreten ist, falls der Antrag spaetestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
des Vertrags gestellt wird.

Art 7
Die Aufwendungen, die den Versicherungstraegern im Bundesgebiet und im Land Berlin
in Erfuellung der von ihnen nach Artikel 2 Buchstabe a des Vertrags uebernommenen
Verpflichtungen erwachsen, werden teils vom Bund (Artikel 8), teils von den
Versicherungstraegern im Bundesgebiet und im Land Berlin (Artikel 9) getragen.

Art 8
Der Bund traegt die Aufwendungen fuer die Leistungen, die in entsprechender Anwendung
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 93) von der Unfallkasse des Bundes gewaehrt werden.

Art 9
Aufwendungen, die nicht nach Artikel 8 vom Bund getragen werden, sind von den
verpflichteten Versicherungstraegern im Bundesgebiet und im Land Berlin zu tragen,
soweit sie nicht nach anderen Vorschriften vom Bund zu tragen sind.

Art 10
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. in den Faellen, in denen die Versicherungspflicht ueber das Bundesrecht hinausging
   oder in denen die Beitragsberechnung, insbesondere in der freiwilligen
   Versicherung, abweichend vom Bundesrecht geregelt war, und fuer sonstige besondere
   Faelle zur Vermeidung von Haerten Naeheres ueber die Anrechnung der in Artikel 1 Abs.
   1 Buchstabe a des Vertrags bezeichneten Versicherungszeiten bestimmen. In derselben
   Weise koennen auch bestimmte Beitragsklassen fuer die Rentenberechnung auf Grund der
   anzurechnenden Versicherungszeiten festgelegt werden;
2. die Steigerungsbetraege fuer solche nach Artikel 5 dieses Gesetzes anzurechnende
   Versicherungszeiten feststellen,
   a) bei denen das zu beruecksichtigende Entgelt oder die Hoehe des Beitrags nicht
      feststeht oder
   b) die nicht nachweisbar sind, aber durch Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als
      zuverlaessig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemacht werden;



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3. bestimmen, welche Zeiten als Beitrags- und Ersatzzeiten der jugoslawischen
   gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sind.

Art 11
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Benehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
inwieweit der in Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags genannte Betrag von 26 Millionen
Deutsche Mark vom Bund, der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen
Rentenversicherungen zu tragen ist. Dabei ist das Verhaeltnis zu beruecksichtigen,
in dem der zur Abgeltung der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrags
genannten Anwartschaften und Ansprueche errechnete Betrag zwischen dem Bund und den
Versicherungstraegern zu verteilen waere, wenn auf Grund dieser Anwartschaften und
Ansprueche am Tage der Unterzeichnung des Vertrags die der Berechnung zugrunde liegenden
Leistungen von Versicherungstraegern im Bundesgebiet und im Land Berlin haetten gewaehrt
werden muessen. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wie die von der
gesetzlichen Unfallversicherung und von den gesetzlichen Rentenversicherungen nach Satz
1 zu tragenden Anteile auf die Versicherungstraeger zu verteilen sind.

Art 12
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 13
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

Art 14
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.

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