Gesetz zu dem Uebereinkommen vom
18. Maerz 1965 zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten
und Angehoerigen anderer Staaten
InvStreitUebkG
vom 25.02.1969
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 18. Maerz 1965 zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehoerigen anderer Staaten vom 25.
Februar 1969 (BGBl. 1969 II S. 369), das durch Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom 22.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 § 11 G v. 22.12.1997 I 3224
Fussnote
Textnachweis ab: 5.3.1969
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Washington am 27. Januar 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen vom 18. Maerz 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehoerigen anderer Staaten wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Die auf Grund des Uebereinkommens ergangenen Schiedssprueche (Artikel 53 Abs. 2 des
Uebereinkommens) sind vollstreckbar, wenn die Zulaessigkeit der Zwangsvollstreckung aus
dem Schiedsspruch gerichtlich festgestellt worden ist. Hat ein Verfahren nach Artikel
50 des Uebereinkommens stattgefunden, so ist festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung
aus dem Schiedsspruch in Verbindung mit der Entscheidung ueber die Auslegung des
Schiedsspruches zulaessig ist.
(2) Auf das Verfahren ueber den Antrag, die Zulaessigkeit der Zwangsvollstreckung
festzustellen, sind die Vorschriften ueber das Verfahren bei der Vollstreckbarerklaerung
auslaendischer Schiedssprueche entsprechend anzuwenden.
(3) Oertlich zustaendig ist ausschliesslich das Gericht, bei dem der Schuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen
Bezirk sich Vermoegen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgefuehrt
werden soll.
(4) Der Antrag, die Zulaessigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen, kann nur
abgelehnt werden, wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren nach Artikel 51 oder
Artikel 52 des Uebereinkommens aufgehoben worden ist.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Art 3
-1-
Wird die Zwangsvollstreckung des Schiedsspruches ausgesetzt (Artikel 50 Abs. 2 Satz
3, Artikel 51 Abs. 4, Artikel 52 Abs. 5 des Uebereinkommens), so ist auf Antrag des
Schuldners das Verfahren, in dem die Zulaessigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt
wird, auszusetzen oder die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Endet die
Aussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruches, so wird das Verfahren, in dem die
Zulaessigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, auf Antrag fortgesetzt; das
Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag des Glaeubigers ueber die Fortsetzung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 68 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
-2-