Gesetz zu dem Uebereinkommen vom
15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation und zur Aenderung
anderer Gesetze
WTOUebkG

vom  30.08.1994



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation und zur Aenderung anderer Gesetze vom 30. August 1994 (BGBl.
1994 II S. 1438)"


Fussnote

Textnachweis ab: 10. 9.1994

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Zustimmung zu dem Uebereinkommen zur Errichtung der
Welthandelsorganisation
Dem in Marrakesch am 15. April 1994 unterzeichneten Uebereinkommen zur Errichtung
der Welthandelsorganisation einschliesslich der Schlussakte ueber die Ergebnisse der
multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vom selben Tage wird zugestimmt.
Das Uebereinkommen und die Schlussakte einschliesslich der Uebereinkuenfte*) sowie
a)die Zollzugestaendnis-Liste LXXX, soweit sie unter den Vertrag ueber die Gruendung der
  Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl fallende Waren enthaelt,
b)die Listen der Europaeischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ueber
  Verpflichtungen und Meistbeguenstigungsausnahmen im Dienstleistungshandel
werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.
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*)Die   Veroeffentlichung erfolgt nur bezueglich derjenigen Uebereinkommen, bei denen eine - zumindest teilweise - nationale
    Gesetzgebungskompetenz besteht: Marrakesch-Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und Anhang gemaess
    o.a. Artikel 1a, Allgemeines Uebereinkommen ueber den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und Anlagen gemaess o.a. Artikel
    1b, Uebereinkommen ueber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), Vereinbarung ueber Regeln und
    Verfahren zur Streitbeilegung.
    Die uebrigen Uebereinkommen werden im Amtsblatt der EG veroeffentlicht. Die Zollzugestaendnislisten sowie die
    Listen der Verpflichtungen und Meistbeguenstigungsausnahmen im Dienstleistungshandel der uebrigen Mitglieder der
    Welthandelsorganisation koennen beim Sekretariat dieser Organisation in Genf eingesehen werden.


Art 2 bis 6
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Art 7 Steuerliche Privilegien
Fuer die Gewaehrung steuer- und zollrechtlicher Vorrechte und Befreiungen an die
Welthandelsorganisation, ihre Beamten und die Vertreter der Mitglieder, ist das
Abkommen ueber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 640) mit der Massgabe entsprechend
anzuwenden, dass die von direkten Steuern befreiten Gehaelter und sonstigen Bezuege
der Beamten und der Vertreter der Mitglieder der Welthandelsorganisation bei der


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Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages
beruecksichtigt werden koennen.

Art 8 u. 9
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Art 10 Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 4, 8 und 9 treten am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft, die
Artikel 2, 3 und 5 bis 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur Errichtung
der Welthandelsorganisation nach seinem Artikel XIV fuer die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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