Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 8. April
1959 zur Errichtung der Interamerikanischen
Entwicklungsbank
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vom 22.12.1975
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen
Entwicklungsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 37)"
Fussnote
Textnachweis ab: 8. 1.1976
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Uebereinkommen vom 8. April 1959 zur
Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank in der nachstehend veroeffentlichten
Neufassung sowie den Allgemeinen Vorschriften fuer die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank wird zugestimmt. Das Uebereinkommen sowie die Allgemeinen
Vorschriften werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Zur Erfuellung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem
Beitritt zur Interamerikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung
ermaechtigt, vom interregionalen Stammkapital einen Anteil von zweiundfuenfzig Millionen
dreihunderttausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959,
davon dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und
Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 als abrufbares Stammkapital, zu erwerben
und zum Fonds fuer Sondergeschaefte einen Beitrag im DM-Gegenwert von dreiundsechzig
Millionen einundneunzigtausend siebenhunderteinundfuenfzig US-Dollar zum Gewicht und
Feingehalt des Goldes vom 18. Oktober 1973 zu leisten.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, im Falle der Inanspruchnahme
des abrufbaren interregionalen Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von
bis zu dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und
Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 aufzunehmen.
Art 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle fuer die Interamerikanische
Entwicklungsbank nach Artikel XIV Abschnitt 4 des Uebereinkommens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt
10 der Allgemeinen Vorschriften fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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