Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 6. April
1974 ueber einen Verhaltenskodex fuer
Linienkonferenzen
LinKonfVhKodUebkG

vom  17.02.1983



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 6. April 1974 ueber einen Verhaltenskodex fuer
Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel
320 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 320 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 24.2.1983

Art 1
(1)

(2) Das Uebereinkommen findet auf Linienkonferenzen Anwendung, soweit sie den
Aussenhandel zwischen Vertragsparteien des Uebereinkommens bedienen.

Art 2
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Anerkennung eines Seeschiffahrtsunternehmens als nationale
Linienreederei im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Uebereinkommens zu
regeln und dafuer zusaetzliche Anforderungen aufzustellen, um die deutsche Handelsflotte
im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu foerdern und um die unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung von
a) natuerlichen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind
   oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit
   Ausnahme von Staatsangehoerigen eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
   Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum, oder
b) juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz nicht im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Ausnahme von juristischen Personen
   oder Personenvereinigungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
   der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
   des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gegruendet sind und ihren
   satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in
   der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum haben,
an solchen Seeschiffahrtsunternehmen zu beschraenken, wenn die Gegenseitigkeit nicht
gewaehrleistet ist.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung einer Verladerorganisation im
   Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Uebereinkommens zu regeln;

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2. festzustellen, in bezug auf welche Linienkonferenzen, soweit sie den Aussenhandel
   der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Organisation fuer
   wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bedienen, auch die Artikel
   2, 3 und 14 Abs. 9 des Uebereinkommens ganz oder teilweise angewendet werden, wenn
   diese Mitgliedstaaten der OECD die entsprechenden Artikel des Uebereinkommens auf
   die betreffenden Linienkonferenzen anwenden.

Art 3
Fuehren die kaufmaennischen Verhandlungen der nationalen Linienreedereien darueber, welche
von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie auf Antrag einer der betroffenen
Linienreedereien nach Anhoerung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines
regelmaessigen und leistungsfaehigen Liniendienstes ueber die Mitgliedschaft. Bei der
Entscheidung werden beruecksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die
Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfaehigkeit des
Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit
der Grundlagen fuer den Geschaeftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf
marktwirtschaftlichen Grundsaetzen beruhen, der Umfang der von den nationalen
Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage.

Art 4
Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in
Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europaeischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, koennen Rechte
nach dem Uebereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie feststellt, dass die Gegenseitigkeit nicht gewaehrleistet ist.

Art 5
(1) Zustaendige Behoerde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Uebereinkommens
und zur Durchfuehrung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes
erlassen werden, ist das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behoerde seines
Geschaeftsbereiches zu uebertragen.

Art 6
Die im Verfahren der internationalen Zwangsschlichtung nach Kapitel VI des
Uebereinkommens abgegebenen Empfehlungen werden nach Massgabe des Artikels 39 des
Uebereinkommens anerkannt und vollstreckt. Fuer die gerichtliche Zustaendigkeit und das
Verfahren gelten die §§ 722, 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)




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