Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 4. August
1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank
AfrEntwBkUebkG
vom 01.06.1981
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank vom 1. Juni 1981 (BGBl. 1981 II S. 253)"
Fussnote
Textnachweis ab: 5. 6.1981
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Uebereinkommen von Khartoum vom
4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank in der Neufassung
vom 17. Mai 1979 sowie den vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 beschlossenen
Allgemeinen Vorschriften fuer die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der
Bank wird zugestimmt. Das Uebereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften werden
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Zur Erfuellung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland
aus dem Beitritt zur Afrikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird
die Bundesregierung ermaechtigt, vom nichtregionalen Stammkapital einen
Anteil von 184.440.000,00 RE (in Worten: einhundertvierundachtzig
Millionen vierhundertvierzigtausend Rechnungseinheiten) im Gegenwert
von 424.394.963,00 DM (in Worten: vierhundertvierundzwanzig Millionen
dreihundertvierundneunzigtausendneunhundertdreiundsechzig Deutsche Mark) zu
festgelegten Kursen zu zeichnen.
Art 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle fuer die Afrikanische Entwicklungsbank
nach Artikel 40 Abs. 2 des Uebereinkommens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt
8 der Allgemeinen Vorschriften fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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