Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 29.
Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller
von Tontraegern gegen die unerlaubte
Vervielfaeltigung ihrer Tontraeger
TonTrUebkG
vom 10.12.1973
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von
Tontraegern gegen die unerlaubte Vervielfaeltigung ihrer Tontraeger vom 10. Dezember 1973
(BGBl. 1973 II S. 1669)"
Fussnote
Textnachweis ab: 14.12.1973
Art 1
Dem in Genf am 29. Oktober 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tontraegern gegen die unerlaubte
Vervielfaeltigung ihrer Tontraeger wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
(1) Angehoerige eines Vertragsstaats des Uebereinkommens und Unternehmen mit Sitz in
einem Vertragsstaat des Uebereinkommens geniessen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Uebereinkommens fuer die Bundesrepublik Deutschland an fuer ihre Tontraeger die in § 85
des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt
geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 2081), vorgesehenen Rechte mit der Massgabe, dass Schutz nur gegen
die in Artikel 2 des Uebereinkommens genannten Handlungen gewaehrt wird. Bei Verletzung
dieser Rechte ist auch § 108 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
(2) § 136 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 11 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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