Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 29. Februar
1968 ueber die gegenseitige Anerkennung von
Gesellschaften und juristischen Personen
JurPersAnerkUebkG

vom  18.05.1972



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 29. Februar 1968 ueber die gegenseitige Anerkennung von
Gesellschaften und juristischen Personen vom 18. Mai 1972 (BGBl. 1972 II S. 369)"


Fussnote

Textnachweis ab: 26. 5.1972

Art 1
Dem in Bruessel am 29. Februar 1968 unterzeichneten Uebereinkommen ueber die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen und dem Protokoll vom gleichen
Tag wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Das Uebereinkommen ist auf diejenigen in Artikel 1 und 2 des Uebereinkommens
bezeichneten Gesellschaften und juristischen Personen nicht anzuwenden, deren
tatsaechlicher Sitz sich ausserhalb des Geltungsbereichs des Uebereinkommens befindet,
wenn diese Gesellschaften und juristischen Personen nicht in wirklicher Verbindung mit
der Wirtschaft im Geltungsbereich des Uebereinkommens stehen.

(2) Diejenigen in den Artikeln 1 und 2 des Uebereinkommens bezeichneten Gesellschaften
und juristischen Personen, die zwar nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates
gegruendet worden sind, ihren tatsaechlichen Sitz aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, unterliegen den zwingenden Vorschriften des im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Rechts. Die nicht zwingenden Vorschriften dieses Rechts sind auf sie nur in
einem der beiden nachstehenden Faelle anzuwenden:
1.wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt; dies kann auch durch eine
  ausdrueckliche allgemeine Bezugnahme auf das Recht geschehen, nach dem die
  Gesellschaft oder juristische Person gegruendet worden ist;
2.wenn - beim Fehlen einer solchen abweichenden Satzungsbestimmung - die Gesellschaft
  oder juristische Person nicht nachweist, dass sie ihre Taetigkeit tatsaechlich waehrend
  eines angemessenen Zeitraumes in dem Vertragsstaat ausgeuebt hat, nach dessen Recht
  sie gegruendet worden ist.

Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 14 und das Protokoll in Kraft
treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.



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