Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 27.
September 1996 ueber die Auslieferung
zwischen den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union
EUAuslUebkG
vom 07.09.1998
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 27. September 1996 ueber die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union vom 7. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2253)"
Fussnote
Textnachweis ab: 12. 9.1998
Art 1
(1) Dem in Dublin am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die
Europaeische Union ueber die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union einschliesslich seines Anhangs wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend
veroeffentlicht.
(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Massgabe, dass die Auslieferung Deutscher gemaess
Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Uebereinkommens ausgeschlossen wird. Die Bundesregierung kann
bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklaerung nach Artikel 18 Abs. 4 des
Uebereinkommens abgeben.
Art 2
(1) Die Erklaerung der ausgelieferten Person ueber den Verzicht auf die Einhaltung des
Grundsatzes der Spezialitaet (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Uebereinkommens) wird
zu richterlichem Protokoll abgegeben. Zustaendig ist der Richter bei dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk sich die ausgelieferte Person befindet. Zustaendig nach Erhebung der
oeffentlichen Klage ist das mit der Sache befasste Gericht.
(2) Die Erklaerung kann nicht widerrufen werden. Die ausgelieferte Person ist vor der
Abgabe der Erklaerung ueber deren Rechtsfolgen zu belehren.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das
gleiche gilt fuer den Tag, von dem an das Uebereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 4
vorzeitige Anwendung findet.
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