Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 26. Mai
1997 ueber die Bekaempfung der Bestechung, an
der Beamte der Europaeischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union beteiligt sind
EUBestBekaempfUebkG

vom  21.10.2002



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 26. Mai 1997 ueber die Bekaempfung der Bestechung, an
der Beamte der Europaeischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union beteiligt sind vom 21. Oktober 2002 (BGBl. 2002 II S. 2727)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 29.10.2002

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
(1) Dem in Bruessel am 26. Mai 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags ueber die
Europaeische Union ueber die Bekaempfung der Bestechung, an der Beamte der Europaeischen
Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union beteiligt sind, wird
zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine
Erklaerung nach Artikel 13 Abs. 4 des Uebereinkommens abgeben.

Art 2
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften eine Frage zur
Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden Verfahren stellt, an dem
ein Mitglied oder Beamter eines Gemeinschaftsorgans oder einer gemaess den Vertraegen zur
Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften errichteten Einrichtung beteiligt ist, der in
Ausuebung seines Amtes gehandelt hat, und die sich auf die Auslegung der Artikel 1 bis
4 oder der Artikel 12 bis 16 des Uebereinkommens ueber die Bekaempfung der Bestechung, an
der Beamte der Europaeischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union beteiligt sind, bezieht, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seiner
Entscheidung fuer erforderlich haelt.

(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, hat dem Gerichtshof der Europaeischen
Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine
Entscheidung darueber zum Erlass seiner Entscheidung fuer erforderlich haelt.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkuendung
in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Uebereinkommen nach seinem
Artikel 13 Abs. 3 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

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(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das Gleiche gilt fuer den Tag, von dem an das Uebereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs.
4 vorzeitige Anwendung findet.




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