Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 23.
Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten
WildTArtUebkG

vom  29.06.1984



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II S. 569), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 24 G v. 9.9.2001 I 2331

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.7.1984

Art 1
Dem in Bonn am 23. Juni 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird zugestimmt. Das
Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
Aenderungen der Anhaenge I und II des Uebereinkommens nach Massgabe von dessen Artikel XI,
die sich im Rahmen der Ziele des Uebereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Art 3
(1) Es ist verboten, Tiere der im Anhang I des Uebereinkommens aufgefuehrten Arten
von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fuehren, ausserhalb der
nationalen Hoheitsgrenzen der Natur zu entnehmen.

(2) Das Bundesamt fuer Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach
Absatz 1 zulassen, wenn
1. die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
2. die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die
   Ueberlebenschancen der betreffenden Art zu erhoehen,
3. die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer
   einer solchen Art zu befriedigen oder
4. ausserordentliche Umstaende es erfordern.
Die Ausnahmen sind raeumlich und zeitlich zu beschraenken und duerfen die Erhaltung der
betreffenden Art nicht gefaehrden.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen": entnehmen, jagen, fischen,
fangen, beunruhigen, toeten oder jeder derartige Versuch.

Art 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 3 Abs.
1 von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fuehren, Tiere der im
Anhang I des Uebereinkommens aufgefuehrten Arten der Natur entnimmt.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

(3) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstaende, die zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, koennen
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Naturschutz.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel XVIII fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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