Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 21.
Mai 1974 ueber die Verbreitung der durch
Satelliten uebertragenen programmtragenden
Signale
SatellitUebkG

vom  14.02.1979



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 21. Mai 1974 ueber die Verbreitung der durch Satelliten
uebertragenen programmtragenden Signale vom 14. Februar 1979 (BGBl. 1979 II S. 113)"


Fussnote

Textnachweis ab: 17. 2.1979

Art 1 Zustimmung zu dem Uebereinkommen
Dem in Bruessel am 21. Mai 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen ueber die Verbreitung der durch Satelliten uebertragenen programmtragenden
Signale wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2 Ausschliessliches Recht zur Weitersendung
(1) Sendeunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Uebereinkommens haben das
ausschliessliche Recht, Sendungen, die zur Ausstrahlung an die Allgemeinheit oder einen
Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und die sie ueber ausserirdische, zur Uebertragung
von Signalen geeignete Vorrichtungen (Satelliten) an andere Sendeunternehmen
uebertragen, an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit weiterzusenden.
Das Recht erstreckt sich nicht auf Weitersendungen, die unmittelbar oder mittelbar auf
einer mit Einwilligung des berechtigten Sendeunternehmens vorgenommenen Weitersendung
der geschuetzten Sendung beruhen.

(2) Das Recht erlischt fuenfundzwanzig Jahre nach der Uebertragung ueber Satelliten. Die
Frist ist nach § 69 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
zuletzt geaendert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), zu
berechnen.

(3) Zulaessig ist das Weitersenden von kurzen Auszuegen aus den geschuetzten Sendungen,
wenn die Auszuege
a)der Berichterstattung ueber Tagesfragen dienen oder
b)in eine selbstaendige Sendung zur Erlaeuterung des Inhalts aufgenommen werden
und den durch den Zweck gebotenen Umfang nicht ueberschreiten.

(4) Wird das ausschliessliche Recht verletzt, so sind die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Vierten Teils des Urheberrechtsgesetzes, die die Verletzung des Rechts
zur Weitersendung von Funksendungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
betreffen, entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Uebertragung
ueber Satelliten vor dem Inkrafttreten des Uebereinkommens fuer die Bundesrepublik
Deutschland stattgefunden hat.

(6) § 87 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberuehrt.

Art 3 Berlin-Klausel
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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 10 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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