Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 20.
Juni 1956 ueber die Geltendmachung von
Unterhaltsanspruechen im Ausland
UhAnsprAuslUebkG

vom  26.02.1959



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 20. Juni 1956 ueber die Geltendmachung von
Unterhaltsanspruechen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-10, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 8 G v. 17.12.2006 I 3171

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1971

Art 1
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Art 2
Die Aufgaben der Uebermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2
des Uebereinkommens nimmt das Bundesamt fuer Justiz wahr.

Art 3
(1) Der Berechtigte kann das Gesuch, mit dem ein Anspruch auf Gewaehrung von Unterhalt
in dem Gebiet einer anderen Vertragspartei geltend gemacht werden soll, bei dem
Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Steht
ein Berechtigter unter Vormundschaft, so soll das Gesuch bei dem fuer die Vormundschaft
zustaendigen Amtsgericht eingereicht werden.

(2) Fuer die Taetigkeit der Amtsgerichte bei der Entgegenahme von Gesuchen der in Absatz
1 bezeichneten Art werden Gebuehren nicht erhoben.

Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tage nach seiner Verkuendung in
Kraft. Artikel 3 tritt gleichzeitig mit dem Uebereinkommen ueber die Geltendmachung von
Unterhaltsanspruechen im Ausland in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen gemaess seinem Artikel 14 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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