Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 2. Dezember
1972 ueber sichere Container
CSCG

vom  10.02.1976



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 2. Dezember 1972 ueber sichere Container vom 10.
Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 11 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 18.2.1976

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Genf am 5. Dezember 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Internationalen Uebereinkommen vom 2. Dezember 1972 ueber sichere Container (CSC) wird
zugestimmt. Das Uebereinkommen wird mit seinen Anlagen nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
Aenderungen der Anlagen des Uebereinkommens nach dessen Artikel X, die die Verwirklichung
neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit der dem internationalen
Verkehr dienenden Container oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmaessige
Verfahren betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu
setzen.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ferner ermaechtigt,
ein Verfahren gemaess Artikel IV des Uebereinkommens fuer die Pruefung, Besichtigung und
Zulassung der Container entsprechend den in dem Uebereinkommen festgelegten Kriterien
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben.

(3) Container ohne gueltiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage
I des Uebereinkommens) duerfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes befoerdert werden. Satz 1 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, den das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates festlegt.

(4) Die zur Ausfuehrung des Uebereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsverordnungen erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaesst
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des
Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an Bundesbehoerden gerichtet sind.

Art 3
(1) Fuer dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des Uebereinkommens.

(2) Zustaendig fuer die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des
Uebereinkommens) sowie fuer die Kontrolle der Container einschliesslich der hieraus
folgenden Massnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Uebereinkommens) sind

                                               -1-
        
                                                                                

diejenigen Behoerden, die von den Landesregierungen oder den von ihnen benannten
Stellen bestimmt werden. Zu Kontrollen der Container nach Satz 1 sind ausserdem das
Bundesamt fuer Gueterverkehr im Rahmen des § 11 des Gueterkraftverkehrsgesetzes, die
Grenzzollstellen und andere fuer die Kontrolle an der Grenze zustaendige Stellen der
Zollverwaltung berechtigt.

(3) Wird der Zulassungsantrag nach Artikel IV Abs. 3 des Uebereinkommens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt, so ist die Behoerde desjenigen Bundeslandes
zustaendig, in dem der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat.
Bei Hauptniederlassung oder Sitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist
die von der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Behoerde zustaendig. Antragsteller
kann der Hersteller des Containers, der Eigentuemer oder derjenige sein, fuer den der
Container hergestellt wird.

(4) Zustaendig fuer die Kontrolle der vom Eigentuemer durchzufuehrenden Ueberpruefungen nach
Regel 2 der Anlage I des Uebereinkommens ist bei Containern, deren Eigentuemer ihre
Hauptniederlassung oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, die fuer
die Hauptniederlassung oder den Sitz zustaendige Kontrollbehoerde nach Absatz 2 Satz 1.

(5) (weggefallen)

(6) Absatz 5 gilt entsprechend fuer die Bundeswehr.

(7) Die Zulassungsbehoerde kann sich bei Pruefung und Besichtigung (Artikel IV Abs. 1
und Regel 3 bis 9 der Anlage I des Uebereinkommens) der Container (Artikel II Nr. 1
des Uebereinkommens) der technischen Hilfe des Germanischen Lloyds sowie der amtlich
anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr bedienen.

(8) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stellen als technische Hilfe im
Sinne von Absatz 7 zuzulassen, wenn und soweit dies fuer eine ordnungsgemaesse Zulassung
notwendig ist.

(9) Werden Tankcontainer fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter nach den Vorschriften
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter zugelassen, so ist die dafuer zustaendige Behoerde
abweichend von den Absaetzen 2, 5 und 6 auch fuer die Erteilung und Entziehung der
Zulassung nach diesem Gesetz zustaendig; die uebrigen Aufgaben nach diesem Gesetz -
ausgenommen die nach Artikel 4 - werden dann fuer diese Tankcontainer von den Behoerden
und Stellen wahrgenommen, die fuer die entsprechenden Aufgaben nach den Vorschriften
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter zustaendig sind.

Art 4
(1) Die Kontrollbehoerden pruefen nach Artikel VI des Uebereinkommens, ob der
im internationalen Verkehr verwendete Container ein gueltiges CSC-Sicherheits-
Zulassungsschild traegt. Ist ein gueltiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild nicht
vorhanden, so soll die Kontrollbehoerde die weitere Verwendung des Containers untersagen
und ihn erst freigeben, wenn seine Zulassung nachgewiesen worden ist. Befindet sich
der Container in einem Zustand, der eine offensichtliche Gefaehrdung der Sicherheit
darstellt, so hat die Kontrollbehoerde die weitere Verwendung des Containers zu
untersagen und ihn erst wieder zur Verwendung freizugeben, wenn die Beanstandungen
behoben sind. Erscheint eine Entziehung der Zulassung geboten (Artikel IV Abs. 5
des Uebereinkommens), so veranlasst die Kontrollbehoerde das Erforderliche, damit die
Entziehung bei der Behoerde, die die Zulassung ausgesprochen hat, beantragt werden kann.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sollen ausserdem die Grenzzollstellen
oder andere fuer die Kontrolle an der Grenze zustaendige Stellen der Zollverwaltung die
Container zurueckweisen.

(3) Absaetze 1 und 2 gelten erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 2
Abs. 3. Dies gilt nicht fuer Container, deren Zustand eine offensichtliche Gefaehrdung
der Sicherheit darstellt.

Art 5

                                              -2-
        
                                                                                

(1) Der Eigentuemer hat die vorgeschriebenen Ueberpruefungen seiner Container
(Regel 2 der Anlage I des Uebereinkommens) selbst durchzufuehren oder durch eine
im Umgang mit Containern erfahrene Person durchfuehren zu lassen. Durch eingehende
Aussensichtkontrollen des Containers hat die die Pruefung durchfuehrende Person
festzustellen, ob der Container Maengel aufweist, die eine Gefahr fuer Personen
darstellen koennen. Die Ueberpruefung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das CSC-
Sicherheits-Zulassungsschild am Container angebracht ist und den Vorschriften
entspricht.

(2) Weist der Container Maengel auf, die eine Gefahr fuer Personen darstellen koennen,
so duerfen der Eigentuemer und der Befoerderer den Container bis zur Behebung der Maengel
nicht mehr verwenden.

(3) Neben dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild muss das Datum (Monat und Jahr), bis
zu dem der Container einer erneuten Pruefung zu unterziehen ist, mit mindestens 10 mm
grossen Ziffern in stets lesbarer Form angegeben werden.

(4) Die Pflicht, das Datum der naechsten Ueberpruefung auf dem Container anzugeben,
entfaellt, wenn die nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 zustaendige Kontrollbehoerde auf Antrag
des Eigentuemers ein "Programm der laufenden Ueberpruefung" (Regel 2 Nr. 3 der Anlage I
des Uebereinkommens) genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentuemer
nachweist, dass sein Ueberpruefungsprogramm mindestens die in Absatz 1 genannten
Anforderungen hinsichtlich Haeufigkeit und Sorgfalt erfuellt. Ist die Genehmigung
erteilt, so ist der Eigentuemer berechtigt, auf den seiner Unterhaltungspflicht
unterliegenden Containern die Kennzeichnung "ACEP-D" entweder in Zeile 9 des CSC-
Sicherheits-Zulassungsschildes oder unmittelbar neben dem Schild in mindestens 5 mm
grossen Buchstaben anzubringen.

(5) Die Ueberpruefungen nach Absatz 1 entbinden den Eigentuemer nicht von der
Verantwortung, jederzeit Schaeden zu beseitigen, die aus Sicherheitsgruenden unverzueglich
behoben werden muessen.

(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass ueber die gemaess Regel
2 der Anlage I des Uebereinkommens vorgeschriebenen Ueberpruefungen der Container vom
Eigentuemer Vermerke angefertigt, aufbewahrt und der Kontrollbehoerde auf Verlangen
vorgelegt werden, wenn dies zur Gewaehrleistung der ordnungsgemaessen Unterhaltung
und der vorgeschriebenen Ueberpruefungen der Container erforderlich ist. Unter dieser
Voraussetzung kann dem Eigentuemer mit Hauptniederlassung oder Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgegeben werden, die seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden
Container unter Angabe von Zulassungsland und Zulassungsbezeichnung der Kontrollbehoerde
mitzuteilen; es kann verlangt werden, dass sich die Sichtkontrolle auch auf das Innere
des Containers zu erstrecken hat.

Art 6
(1) Fuer das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage
I des Uebereinkommens) teilen die Zulassungsbehoerden dem Antragsteller eine
Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:
Baden-Wuerttemberg                                                     D-BW-,
Bayern                                                                D-BY-,
Berlin                                                                D-BE-,
Brandenburg                                                           D-BB-,
Bremen                                                                D-HB-,
Hamburg                                                               D-HH-,
Hessen                                                                D-HE-,
Mecklenburg-Vorpommern                                                D-MV-,
Niedersachsen                                                         D-NI-,
Nordrhein-Westfalen                                                   D-NW-,
Rheinland-Pfalz                                                       D-RP-,
Saarland                                                              D-SL-,
Sachsen                                                               D-SN,-
Sachsen-Anhalt                                                        D-ST-,

                                              -3-
        
                                                                                

Schleswig-Holstein                                                           D-SH-,
Thueringen                                                                    D-TH-.
Die Deutsche Bundespost fuehrt als entsprechenden Anfang der
Zulassungsbezeichnung
die Buchstaben                                                               D-BP-,
die Bundeswehr                                                               D-Y-.

(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel
9 der Anlage I des Uebereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht
bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Uebereinkommens), so teilen die
Zulassungsbehoerden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:
Baden-Wuerttemberg                                                     BW-,
Bayern                                                                BY-,
Berlin                                                                BE-,
Brandenburg                                                           BB-,
Bremen                                                                HB-,
Hamburg                                                               HH-,
Hessen                                                                HE-,
Mecklenburg-Vorpommern                                                MV-,
Niedersachsen                                                         NI-,
Nordrhein-Westfalen                                                   NW-,
Rheinland-Pfalz                                                       RP-,
Saarland                                                              SL-,
Sachsen                                                               SN-,
Sachsen-Anhalt                                                        ST-,
Schleswig-Holstein                                                    SH-,
Thueringen                                                             TH-.
Die Deutsche Bundespost fuehrt bei unbekannter
Hersteller-Identifizierungsnummer
die Anfangsbuchstaben                                                 BP-,
die Bundeswehr                                                        Y-.

(3) Ist ein Tankcontainer fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter bestimmt, erteilt die
nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zustaendige Behoerde eine Zulassungsbezeichnung,
die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern
(Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Uebereinkommens) die Hersteller-
Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des
Uebereinkommens), so teilt die Zulassungsbehoerde eine solche Nummer zu.

(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3
der Anlage I des Uebereinkommens erforderlich ist, die
Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in franzoesischer Sprache:
"RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P",
Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in franzoesischer Sprache:
"RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".

(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfaellt die Angabe in Zeile 9 (Monat,
Jahr der erneuten Ueberpruefungen), wenn diese Daten moeglichst nahe des CSC-Sicherheits-
Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Uebereinkommens).

Art 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gueltiges CSC-Sicherheits-
   Zulassungsschild in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befoerdert,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Container nicht oder nicht vorschriftsmaessig
   ueberprueft oder nicht ueberpruefen laesst,
3. als Eigentuemer oder Befoerderer entgegen Artikel 5 Abs. 2 den Container verwendet,
4. als Eigentuemer oder von ihm beauftragte Person entgegen Artikel 5 Abs. 3 das Datum
   der erneuten Pruefung nicht vorschriftsmaessig angibt,


                                              -4-
        
                                                                                

5. als Eigentuemer oder von ihm beauftragte Person an einem Container die Kennzeichnung
   "ACEP-D" anbringt, ohne dazu nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder
6. einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
   bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhunder Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Behoerde, die von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die
zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.

(4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Befoerderung eines Containers auf
der Strasse in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder
seinen Sitz noch eine geschaeftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im
Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehoerde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt fuer Gueterverkehr.

Art 8
(1) Fuer Amtshandlungen, Pruefungen und Besichtigungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden von demjenigen, der die
Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebuehren
und Auslagen) erhoben. Kostenglaeubiger ist der Rechtstraeger, dessen Behoerde die
Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtstraeger, bei dessen Behoerde die
Auslagen entstanden sind. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
naeher zu bestimmen und dabei feste Gebuehrensaetze oder Rahmensaetze vorzusehen.
Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand
beruecksichtigenden Hoehe der Gebuehr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes
Verhaeltnis besteht. Die Gebuehren duerfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern
achthundert Deutsche Mark, in allen uebrigen Faellen fuenfhundert Deutsche Mark nicht
ueberschreiten.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 koennen die Kostenglaeubigerschaft, der
Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschusspflicht, die Faelligkeit und die
Verjaehrung der Kostenansprueche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbesondere
fuer Unternehmen mit Betriebssitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
soweit die Gegenseitigkeit verbuergt ist, sowie das Erhebungsverfahren abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

Art 9
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Art 10
-

Art 11
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel VIII fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
den Wortlaut des Uebereinkommens und der Anlagen in der jeweils gueltigen Fassung
bekanntzumachen.

                                              -5-