Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 19.
September 1979 ueber die Erhaltung der
europaeischen wildlebenden Pflanzen und
Tiere und ihrer natuerlichen Lebensraeume
EuLRaumUebkG

vom  17.07.1984



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 19. September 1979 ueber die Erhaltung der europaeischen
wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natuerlichen Lebensraeume vom 17. Juli 1984
(BGBl. 1984 II S. 618), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 23 G v. 9.9.2001 I 2331

Fussnote

 Textnachweis ab: 21.7.1984

Art 1
Dem in Bern am 19. September 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen ueber die Erhaltung der europaeischen wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natuerlichen Lebensraeume wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend
veroeffentlicht.

Art 2
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
Aenderungen der Anhaenge I bis IV des Uebereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im
Rahmen der Ziele des Uebereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in Kraft zu setzen.

Art 3
(1) Es ist verboten, in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, insbesondere
von einem Schiff oder Luftfahrzeug aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, Pflanzen der im
Anhang I des Uebereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Uebereinkommens aufgefuehrten
Arten der Natur zu entnehmen.

(2) Das Bundesamt fuer Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach
Absatz 1
1. zum Schutz der Pflanzen- und Tierarten,
2. zur Verhuetung ernster Schaeden an Kulturen, Viehbestaenden, Waeldern, Fischgruenden,
   Gewaessern und anderem Eigentum,
3. im Interesse der oeffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der
   Luftfahrt oder anderer vorrangiger oeffentlicher Belange,
4. fuer Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der
   Wiederansiedlung und der Aufzucht oder
5. um unter streng ueberwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das
   Fangen, das Halten oder eine andere vernuenftige Nutzung bestimmter wildlebender
   Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten,


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zulassen. Die Ausnahmen duerfen nur zugelassen werden, wenn es keine andere
befriedigende Loesung gibt und sie dem Bestand der betreffenden Population nicht
schaden.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen":
a) Pflanzen pfluecken, sammeln, abschneiden, ausgraben oder ausreissen,
b) Tiere fangen, halten, toeten oder beunruhigen, deren Brut- oder Raststaetten
   beschaedigen oder zerstoeren oder deren Eier zerstoeren oder aus der Natur entfernen
   oder diese Eier besitzen, auch wenn sie leer sind.

Art 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 3 Abs.
1 in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, Pflanzen der im Anhang I des
Uebereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Uebereinkommens aufgefuehrten Arten der
Natur entnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

(3) Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstaende,
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
koennen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Naturschutz.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 19 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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