Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 18. Oktober
1969 zur Errichtung der Karibischen
Entwicklungsbank
KaEntwBkUebkG
vom 20.03.1989
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen
Entwicklungsbank vom 20. Maerz 1989 (BGBl. 1989 II S. 298)"
Fussnote
Textnachweis ab: 2. 4.1989
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Uebereinkommen von Kingston,
Jamaika, vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Uebersetzung veroeffentlicht.
Art 2
Zur Erfuellung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem
Beitritt zur Karibischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung
ermaechtigt, vom Grundkapital 4.160 (in Worten: Viertausendeinhundertsechzig) Anteile
im Wert von 31.200.000,- US-$ (in Worten: Einunddreissig Millionen zweihunderttausend
US-Dollar) zum Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1969, davon 24.075.000,- US-$
(in Worten: Vierundzwanzig Millionen fuenfundsiebzigtausend US-Dollar) zum Gewicht
und Feingehalt vom 1. Januar 1969 als abrufbares Haftungskapital zu erwerben und zum
Sonderfonds einen Beitrag im Wert von 47.448.844,- DM (in Worten Siebenundvierzig
Millionen vierhundertachtundvierzigtausend achthundertvierundvierzig Deutsche Mark) zu
leisten.
Art 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle fuer die Karibische Entwicklungsbank
nach Artikel 37 Absatz 2 des Uebereinkommens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach Artikel 63 Absatz 2 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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