Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 15. Februar
1966 ueber die Eichung von Binnenschiffen
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vom 11.09.1973
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 15. Februar 1966 ueber die Eichung von Binnenschiffen
vom 11. September 1973 (BGBl. 1973 II S. 1417), das zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 16.9.1973
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
(1) Dem in Genf am 14. November 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen vom 15. Februar 1966 ueber die Eichung von Binnenschiffen wird zugestimmt.
Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
(2) Das Uebereinkommen gilt entsprechend Nummer 1 des Unterzeichnungsprotokolls nicht
auf Binnenseen, die keine schiffbare Verbindung mit anderen Wasserstrassen haben.
Art 2
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
Aenderungen der Anlage des Uebereinkommens nach dessen Artikel 17, die der Verwirklichung
neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Eichung von Binnenschiffen im Sinne des
Uebereinkommens dienen oder das technische oder verwaltungsmaessige Verfahren betreffen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, die
zur Ausfuehrung des Uebereinkommens einschliesslich seiner Anlage in ihrer jeweiligen
Fassung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, die nach Artikel 2 Abs. 3 und nach Artikel
8 des Uebereinkommens zustaendigen Stellen fuer die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf
Gewaessern, die nicht Bundeswasserstrassen sind, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 11 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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