Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 13.
November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften
ueber die Vollstreckung auslaendischer
strafrechtlicher Verurteilungen
VollstrAStrVEGUebkG
vom 07.07.1997
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaften ueber die Vollstreckung auslaendischer strafrechtlicher
Verurteilungen vom 7. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1350)"
Fussnote
Textnachweis ab: 15. 7.1997
Art 1
(1) Dem in Bruessel am 13. November 1991 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaften ueber die Vollstreckung auslaendischer strafrechtlicher Verurteilungen
wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine
Erklaerung nach Artikel 21 Abs. 3 des Uebereinkommens abgeben.
Art 2
Bei Ersuchen um Uebertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem Uebereinkommen
vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften ueber
die Vollstreckung auslaendischer strafrechtlicher Verurteilungen findet § 71 Abs. 3 und
4 des Gesetzes ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) keine Anwendung.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das
gleiche gilt fuer den Tag, von dem an das Uebereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 3
vorzeitige Anwendung findet.
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