Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 13. Februar
1946 ueber die Vorrechte und Immunitaeten der
Vereinten Nationen
UNOImmUebkG

vom  16.08.1980



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 13. Februar 1946 ueber die Vorrechte und Immunitaeten
der Vereinten Nationen vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941)"


Fussnote

Textnachweis ab: 24. 8.1980

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 13. Februar 1946 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Uebereinkommen ueber die Vorrechte
und Immunitaeten der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die in Abschnitt 19 des Uebereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitaeten gelten
auch fuer den Vertreter des Hohen Fluechtlingskommissars der Vereinten Nationen in
Deutschland, dessen Staendigen Vertreter sowie fuer deren Ehegatten und minderjaehrige
Kinder.

Art 3
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Vereinten Nationen, den Vertretern ihrer Mitglieder, den Bediensteten
der Vereinten Nationen und den zum Haushalt der genannten Personen gehoerenden
Familienmitgliedern und privaten Hausangestellten sowie den im Auftrag der Vereinten
Nationen taetigen Sachverstaendigen diplomatische Vorrechte und Immunitaeten zu gewaehren,
soweit diese nicht in dem Uebereinkommen geregelt sind.

(2) Teilnehmer an Kongressen, Seminaren oder aehnlichen Veranstaltungen der
Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und der durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffenen Organisationen unter dem Schirm der
Vereinten Nationen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden und denen
die Bundesregierung ausdruecklich zugestimmt hat, geniessen die in Artikel VI des
Uebereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitaeten, sofern ihnen diese auf Grund
des Privilegienstatus der veranstaltenden Organisation nicht bereits zustehen.
Fuer die Aufhebung der Immunitaet nach Massgabe des Artikels VI Abschnitt 23 ist die
veranstaltende Organisation zustaendig.

(3) Absatz 2 gilt fuer Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines
von einer deutschen Behoerde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten gueltigen Reisepasses
oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Artikel VI Abschnitt 22 Buchstaben
b, c und d genannten Vorrechte und Immunitaeten. Die Immunitaet von der Gerichtsbarkeit
nach Artikel VI Abschnitt 22 Buchstabe b gilt nicht im Fall eines Verstosses gegen die
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Vorschriften ueber den Strassenverkehr durch einen Teilnehmer im Fall von Schaeden, die
durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das einem Teilnehmer gehoert oder von einem
Teilnehmer gesteuert wurde. Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer solche Teilnehmer, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes staendig ansaessig sind.

Art 4
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Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4 Abs. 2 am Tage nach seiner
Verkuendung in Kraft. Artikel 4 Abs. 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Uebereinkommen fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Abschnitt 32 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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