Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 10. Oktober
1957 ueber die Beschraenkung der Haftung der
Eigentuemer von Seeschiffen und zu den auf
der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz
in Bruessel am 10. Mai 1952 geschlossenen
Uebereinkommen
SeeSchHaftUebkG
vom 21.06.1972
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 10. Oktober 1957 ueber die Beschraenkung der Haftung der
Eigentuemer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in
Bruessel am 10. Mai 1952 geschlossenen Uebereinkommen vom 21. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S.
653), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 5 G v. 9.6.1980 II 721
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14.6.1980
Art 1
Den folgenden auf der IX. und X. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Bruessel 1952 und
1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Uebereinkommen wird zugestimmt:
1. Dem Internationalen Uebereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln
ueber den Arrest in Seeschiffe - mit der sich aus Artikel 10 Buchstaben a und b des
Uebereinkommens ergebenden Einschraenkung -;
2. dem Internationalen Uebereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln
ueber die zivilgerichtliche Zustaendigkeit bei Schiffszusammenstoessen;
3. dem Internationalen Uebereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln
ueber die strafgerichtliche Zustaendigkeit bei Schiffszusammenstoessen und anderen
mit der Fuehrung eines Seeschiffes zusammenhaengenden Ereignissen - mit der sich aus
Artikel 4 Abs. 2 des Uebereinkommens ergebenden Einschraenkung -;
4. dem Internationalen Uebereinkommen vom 10. Oktober 1957 ueber die Beschraenkung
der Haftung der Eigentuemer von Seeschiffen sowie dem Unterzeichnungsprotokoll
hierzu - mit der Massgabe, dass die Bestimmungen dieses Uebereinkommens durch
besondere gesetzliche Regelung in einer dem deutschen Recht angepassten Form
uebernommen werden, und mit der sich aus Absatz 2 Buchstaben a und b des
Unterzeichnungsprotokolls ergebenden Einschraenkung -.
Die Uebereinkommen werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 1a
Die Umrechnung der in Artikel 3 Abs. 6 Satz 1 des Uebereinkommens vom 10. Oktober 1957
ueber die Beschraenkung der Haftung der Eigentuemer von Seeschiffen genannten Werteinheit
von 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1.000 Feingehalt in Deutsche Mark wird ueber das
Sonderziehungsrecht des Internationalen Waehrungsfonds vorgenommen, wobei fuenfzehn
Werteinheiten einem Sonderziehungsrecht entsprechen. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrueckte Wert der Deutschen Mark wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die
der Internationale Waehrungsfonds fuer seine Operationen und Transaktionen anwendet.
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Art 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Internationale Uebereinkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln ueber den Arrest in Seeschiffe nach seinem Artikel 14 Buchstabe b,
das Internationale Uebereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln ueber die
zivilgerichtliche Zustaendigkeit bei Schiffszusammenstoessen nach seinem Artikel 12
Buchstabe b, das Internationale Uebereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln ueber die
strafgerichtliche Zustaendigkeit bei Schiffszusammenstoessen und anderen mit der Fuehrung
eines Seeschiffes zusammenhaengenden Ereignissen nach seinem Artikel 8 Buchstabe b und
das Internationale Uebereinkommen ueber die Beschraenkung der Haftung der Eigentuemer von
Seeschiffen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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