Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 1. Juni
1973 ueber die Schiffahrt auf dem Bodensee
und zu dem Vertrag vom 1. Juni 1973 ueber
die Schiffahrt auf dem Untersee und dem
Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen
RheinBodSeeSchUebkG

vom  01.10.1975



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 1. Juni 1973 ueber die Schiffahrt auf dem Bodensee
und zu dem Vertrag vom 1. Juni 1973 ueber die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein
zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Oktober 1975 (BGBl. 1975 II S. 1405)"


Fussnote

Textnachweis ab: 8.10.1975

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 von der Bundesrepublik Deutschland, der Republik
Oesterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Uebereinkommen
ueber die Schiffahrt auf dem Bodensee nebst Zusatzprotokoll und dem auf dem Bodensee
am 1. Juni 1973 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die Schiffahrt auf dem Untersee und dem
Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen wird zugestimmt. Das Uebereinkommen nebst
Zusatzprotokoll und der Vertrag werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) sowie das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
werden nach Massgabe der Artikel 10 Abs. 2 des Uebereinkommens und Artikel 11 Abs. 2 des
Vertrages eingeschraenkt.

Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Uebereinkommen nach seinem Artikel 26 und das Zusatzprotokoll
fuer die Bundesrepublik Deutschland sowie der Vertrag nach seinem Artikel 15 in Kraft
treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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