Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 1. Juni
1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
RobErhUebkG
vom 27.01.1987
"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 206 V v. 29.10.2001 I 2785
Fussnote
Textnachweis ab: 5.2.1987
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Uebereinkommen von London vom 1. Juni
1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung
1. Aenderungen der Anlage des Uebereinkommens nach dessen Artikel 9, die sich im Rahmen
der Ziele des Uebereinkommens halten, in Kraft zu setzen,
2. ein gemaess Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Uebereinkommens angenommenes
Ueberwachungssystem in Kraft zu setzen, das insbesondere vorsieht,
Ueberwachungsmassnahmen zur Einhaltung der in Artikel 3 Abs. 1 des Uebereinkommens
genannten Beschluesse zu dulden und zu unterstuetzen, Weisungen eines Kontrollbeamten
zu befolgen, Auskuenfte ueber Faenge und Fangtaetigkeit zu erteilen und Aufzeichnungen
ueber die Fangtaetigkeit vorzulegen. Die Ueberwachungsbefugnisse umfassen das
Recht, die im Geltungsbereich des Uebereinkommens gemaess dessen Artikel 1 Abs.
1 eingesetzten Schiffe der Vertragsparteien zu betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann zum Zwecke
der Ueberwachung eingeschraenkt werden.
Art 3
(1) In den Meeren suedlich des sechzigsten Grades suedlicher Breite sind Toetung und Fang
von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Uebereinkommens verboten.
(2) Das Bundesamt fuer Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Toetung und zum Fang
erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Uebereinkommens zulaessig ist. Sondererlaubnisse
nach Artikel 4 des Uebereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen
zu erteilen.
Art 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 Robben toetet oder faengt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
Art 5
Das Bundesamt soll vor Entscheidungen nach Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 2 das
Alfred-Wegener-Institut fuer Polarforschung anhoeren.
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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