Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 1. Juni
1967 ueber das Verhalten beim Fischfang im
Nordatlantik
FischNATUebkG

vom  19.12.1975



"Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 1. Juni 1967 ueber das Verhalten beim Fischfang im
Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), das zuletzt durch Artikel 216
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 216 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab:      7. 1.1976

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
-

Art 2
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermaechtigt,
fuer den Bereich nach Artikel 8 Abs. 2 des Uebereinkommens fuer solche Fahrzeuge oder
Geraete, die wegen ihrer Groesse oder Art nur in Kuestengewaessern verwendet werden, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Bestimmungen zu erlassen
oder Befreiungen vorzusehen (Artikel 8 Abs. 3 des Uebereinkommens) in bezug auf
1. die zu verwendenden Sichtzeichen und Schallsignale (Anlage III des Uebereinkommens),
2. die Kennzeichnung von Netzen, Leinen und sonstigen Geraeten (Anlage IV des
   Uebereinkommens),
3. das Verhalten der Fahrzeuge (Anlage V des Uebereinkommens).

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Aenderungen der Anlagen des
Uebereinkommens nach Massgabe seines Artikels 11, die der Sicherstellung der Ordnung und
eines geregelten Verhaltens auf den Fangplaetzen dienen, in Kraft zu setzen und sie in
die Bussgeldvorschriften des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 einzubeziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Registrierung der Fischereifahrzeuge, die Zuteilung der Kennzeichen und die
   Ausstellung der Urkunden (Artikel 3 und Anlage II des Uebereinkommens) zu regeln,
2. fuer den Bereich nach Artikel 8 Abs. 2 des Uebereinkommens fuer solche Fahrzeuge oder
   Geraete, die wegen ihrer Groesse oder Art nur in Kuestengewaessern verwendet werden,
   besondere Bestimmungen zu erlassen oder Befreiungen vorzusehen in bezug auf die
   Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen (Artikel 8 Abs. 3 und
   Anlage II des Uebereinkommens).



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Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ganz oder zum
Teil auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehoerden
unterrichten das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ueber die Zuteilung der Kennzeichen an die Fischereifahrzeuge.

Art 3
Die Vorschriften der Anlage II des Uebereinkommens in der jeweils geltenden Fassung, die
auf Grund von Artikel 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie Artikel 6 Abs. 1 Nr.
1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sind auch auf den Seeschiffahrtstrassen im Sinne des § 1 der
Seeschiffahrtstrassen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geaendert durch
die Erste Verordnung zur Aenderung der Seeschiffahrtstrassen-Ordnung vom 7. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1169), sowie in den Haefen anzuwenden.

Art 4
(1) Ausserhalb der seewaertigen Begrenzung des Kuestenmeeres der Bundesrepublik
Deutschland wird die Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften des Uebereinkommens,
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
von den Kapitaenen oder den Schiffsoffizieren des nautischen Dienstes der im
Fischereihilfsdienst eingesetzten Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, von
sonstigen vom Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hierzu
beauftragten Bediensteten und, soweit die Gegenseitigkeit verbuergt ist, von
besonders bevollmaechtigten Kontrollbeamten (Artikel 9 des Uebereinkommens) der
Fischereiaufsichtsdienste der Vertragsstaaten des Uebereinkommens durchgefuehrt.

(2) Binnenwaerts der seewaertigen Begrenzung des Kuestenmeeres obliegt die Ueberwachung
der Einhaltung der Vorschriften des Uebereinkommens, dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Regeln der Anlagen II und V
des Uebereinkommens den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden; sie obliegt im uebrigen
den Behoerden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.

(3) Die Vollzugsbeamten sind ermaechtigt, die zur Einhaltung der Vorschriften
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die der Ueberwachung dienenden Handlungen besonders
bevollmaechtigter Kontrollbeamter stehen den Diensthandlungen von Amtstraegern im Sinne
des § 113 des Strafgesetzbuches gleich.

(4) Wohnraeume duerfen nur zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche
Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Art 5
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschraenkt.

Art 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Eigentuemer, Besitzer oder Fuehrer eines Fischereifahrzeugs einer Vorschrift
   der Regel 1 Abs. 1, 2 oder 3 der Anlage II des Uebereinkommens ueber das Aufmalen
   der Buchstaben, der Nummer und des Namens des Fischereifahrzeugs oder deren
   Erkennbarkeit,
2. als Fuehrer eines Fischereifahrzeugs
   a) der Regel 2 Abs. 1 der Anlage II des Uebereinkommens ueber das Mitfuehren der
      Urkunde an Bord,
   b) einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, der Regel 2 Abs. 1
      und 3 oder der Regel 3 Abs. 1 der Anlage III des Uebereinkommens ueber das Fuehren,
      Zeigen oder Setzen von Lichtern, der Flagge oder eines Scheinwerfers,


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      c) der Vorschrift der Regel 4 der Anlage III des Uebereinkommens ueber das Benutzen
         von Schallsignalen,
      d) einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 5 oder
         der Regel 2 Abs. 1 der Anlage IV des Uebereinkommens ueber die Kennzeichnung von
         Netzen, Leinen und sonstigen Geraeten,

3. als Fuehrer eines Fahrzeugs einer Vorschrift der Regeln 2 bis 6 und 7 Abs. 1, 2,
   1. Halbsatz, und Abs. 3 der Anlage V des Uebereinkommens ueber das Verhalten der
   Fahrzeuge,
4. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 2, soweit sie fuer
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und
Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 Nr. 2 erlassen ist,
mit einer Geldbusse bis zu tausendfuenfhundert Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe b bis d, Nr. 3 und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels
2 Abs. 1 erlassen ist, mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind
1. die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
   Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2, die
   binnenwaerts der seewaertigen Begrenzung des Kuestenmeeres begangen worden sind,
2. das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in den uebrigen Faellen;
   es kann seine Zustaendigkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
   auf nachgeordnete Behoerden seines Bereiches uebertragen.

Art 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)

(3)




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