Gesetz zu dem Uebereinkommen Nr. 118 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1962 ueber die Gleichbehandlung von
Inlaendern und Auslaendern in der Sozialen
Sicherheit
IAOUebk118G
vom 21.08.1970
"Gesetz zu dem Uebereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1962 ueber die Gleichbehandlung von Inlaendern und Auslaendern in der Sozialen
Sicherheit vom 21. August 1970 (BGBl. 1970 II S. 802)"
Fussnote
Textnachweis ab: 28. 8.1970
Art 1
Dem in Genf am 28. Juni 1962 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation angenommenen Uebereinkommen ueber die Gleichbehandlung von Inlaendern
und Auslaendern in der Sozialen Sicherheit wird mit der Massgabe zugestimmt, dass die
Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen des Uebereinkommens fuer folgende Zweige
der Sozialen Sicherheit uebernimmt:
a)Aerztliche Betreuung;
b)Krankengeld;
c)Leistungen bei Mutterschaft;
d)Leistungen bei Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten;
e)Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Nach Massgabe von Artikel 5 Abs. 1 des Uebereinkommens sind von dem Tag an, an dem das
Uebereinkommen fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, nicht mehr anzuwenden:
1.§ 313 Abs. 5 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung auf Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf Staatsangehoerige anderer Mitgliedstaaten der
Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen
in dem Zweig des Krankengeldes uebernommen haben, sowie auf die in Artikel 10 Abs. 1
des Uebereinkommens genannten Personen;
2.§ 625 der Reichsversicherungsordnung auf Staatsangehoerige anderer Mitgliedstaaten der
Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen
in dem Zweig der Leistungen bei Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten uebernommen
haben, sowie auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Uebereinkommens genannten Personen.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
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Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2)
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