Gesetz zu dem Schengener Uebereinkommen vom
19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen
SchUebkDUebkG

vom  15.07.1993



"Gesetz zu dem Schengener Uebereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S.
1010), das zuletzt durch Artikel 7 u. 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl.
I S. 2) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 7 u. 10 Abs. 6 G v. 5.1.2007 I 2
Hinweis: Aenderung durch Art. 5 G v. 6.6.2009 I 1226 (Nr. 30) noch nicht beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 24.7.1993
Art. 2 bis 7 in Kraft gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 20.4.1994 II 631 mWv
1.9.1993; Art. 1 ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 am 24.7.1993 in Kraft getreten.

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Schengen am 19. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen zur Durchfuehrung des Uebereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Franzoesischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der Schlussakte und dem Protokoll vom selben
Tage sowie der Erklaerung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 41
Absatz 9 des am 19. Juni 1990 in Schengen geschlossenen Uebereinkommens zur Durchfuehrung
des Uebereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten
der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
wird zugestimmt. Das Uebereinkommen, die Schlussakte, das Protokoll und die Erklaerung
werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2 bis 4
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Art 5 Benachrichtigungspflicht und Nachholung der Auskunftserteilung bei
Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung
(1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung gemaess Artikel 99 des Schengener
Uebereinkommens vom 19. Juni 1990 durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland
in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt
im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen
nach Beendigung der Ausschreibung ueber die Massnahme zu benachrichtigen, soweit die
Benachrichtigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen
ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchfuehrung einer rechtmaessigen
Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefaehrdet wuerde. Die Stelle, die die
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Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bundeskriminalamt ueber die Loeschung und
darueber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die
Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefaehrdung
des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.

(2) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung durch auslaendische Stellen
hat das Bundeskriminalamt die Auskunft, die gemaess Artikel 109 Abs. 2 des Schengener
Uebereinkommens vom 19. Juni 1990 unterblieben ist, nachzuholen, wenn die der
Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstaende entfallen sind. Es hat dies im
Zusammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, spaetestens
zum vorgesehenen Zeitpunkt der Loeschung im nationalen Teil des Schengener
Informationssystems zu pruefen.

Art 6
Zustaendige Behoerden im Rahmen des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens sind
1. (weggefallen)
2. das Bundesverwaltungsamt als zentrale Behoerde fuer die Behandlung der
   Sichtvermerksantraege gemaess Artikel 101.

Art 6a
(weggefallen)

Art 7 Anpassung der Landesgesetzgebung
Die Laender haben ihr Melderecht der in Artikel 2 getroffenen Regelung innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

Art 8 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft. Artikel 2 bis 7 treten
an dem Tage in Kraft, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 139 sowie die
Schlussakte und das Protokoll in Kraft treten.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen vom 19. Juni 1990 nach seinem Artikel 139
sowie die Schlussakte und das Protokoll fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Gleiches gilt fuer den Zeitpunkt der
Inkraftsetzung nach der in der Schlussakte aufgenommenen Erklaerung zu Artikel 139.




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