Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni
1989 zum Madrider Abkommen ueber die
internationale Registrierung von Marken
MAbkMadridProtG

vom  07.12.1995



"Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen ueber die
internationale Registrierung von Marken vom 7. Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1016)"


Fussnote

Textnachweis ab: 13.12.1995

Art 1
Dem in Madrid am 28. Juni 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen ueber die internationale Registrierung
von Marken wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.

Art 2
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt,
1.Beschluesse der Versammlung des Verbands fuer die internationale Registrierung von
  Marken nach Artikel 9(hoch)sexies Abs. 2 des Protokolls zur Schutzklausel des
  Artikels 9(hoch)sexies Abs. 1,
2.die Ausfuehrungsordnung zum Madrider Abkommen, die von der Versammlung des Verbands
  fuer die internationale Registrierung von Marken nach Artikel 10 Abs. 2 Ziffer iii
  der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens ueber die internationale Registrierung
  von Marken beschlossen wird, und die Ausfuehrungsordnung zum Protokoll, die von
  der Versammlung des Verbands fuer die internationale Registrierung von Marken nach
  Artikel 10 Abs. 2 Ziffer iii des Protokolls beschlossen wird, sowie Aenderungen dieser
  Ausfuehrungsordnungen,
3.Erklaerungen der Bundesrepublik Deutschland zur individuellen Gebuehr nach Artikel 8
  Abs. 7 des Protokolls
durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 14 Abs. 4 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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