Gesetz zu dem Internationalen Abkommen
vom 26. Oktober 1961 ueber den Schutz der
ausuebenden Kuenstler, der Hersteller von
Tontraegern und der Sendeunternehmen
KunstSchAbkG

vom  15.09.1965



"Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 ueber den Schutz der
ausuebenden Kuenstler, der Hersteller von Tontraegern und der Sendeunternehmen vom 15.
September 1965 (BGBl. 1965 II S. 1243)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1966

Art 1
Dem in Rom am 26. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Internationalen Abkommen ueber den Schutz der ausuebenden Kuenstler, der Hersteller
von Tontraegern und der Sendeunternehmen wird mit den sich aus Artikel 2 ergebenden
Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesrepublik Deutschland macht bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von
den folgenden in Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a (jv) des Abkommens
vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch:
1.Sie wendet fuer den Schutz der Hersteller von Tontraegern das in Artikel 5 Abs. 1
  Buchstabe b des Abkommens bezeichnete Merkmal der Festlegung nicht an.
2.Sie beschraenkt fuer die Tontraeger, deren Hersteller Angehoeriger eines anderen
  vertragschliessenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des nach Artikel 12
  des Abkommens zu gewaehrenden Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes,
  den dieser Staat fuer die Tontraeger gewaehrt, die erstmals von einem deutschen
  Staatsangehoerigen festgelegt worden sind.

Art 3
Der in Artikel 13 Buchstabe d des Abkommens vorgesehene Schutz gegen die oeffentliche
Wiedergabe von Fernsehsendungen wird fuer Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens mit
Sitz im Gebiet eines Staates, der von dem Vorbehalt des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe b
des Abkommens Gebrauch gemacht hat, nicht gewaehrt.

Art 4
Die Bestimmungen des Abkommens sind auf Darbietungen oder Funksendungen, die
stattgefunden haben, bevor das Abkommen fuer die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten ist, und Tontraeger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt sind, nicht
anzuwenden.

Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

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Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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