Gesetz zu den IAEO-Uebereinkommen
vom 26. September 1986 ueber die
fruehzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfaellen sowie ueber Hilfeleistung bei
nuklearen Unfaellen oder radiologischen
Notfaellen (Gesetz zu dem IAEO-
Benachrichtigungsuebereinkommen und zu dem
IAEO-Hilfeleistungsuebereinkommen)
IAEOBen/IAEOHiLUebkG
vom 16.05.1989
"Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsuebereinkommen und zu dem IAEO-
Hilfeleistungsuebereinkommen vom 16. Mai 1989 (BGBl. 1989 II S. 434)"
Fussnote
Textnachweis ab: 24. 5.1989
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Den folgenden, in Wien am 26. September 1986 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Uebereinkommen, wird zugestimmt:
1. dem Uebereinkommen ueber die fruehzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfaellen,
2. dem Uebereinkommen ueber Hilfeleistung bei nuklearen Unfaellen oder radiologischen
Notfaellen.
Die Uebereinkommen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Uebersetzung
veroeffentlicht.
Art 2
Soweit die Bundesrepublik Deutschland als ersuchender Staat nach Artikel 10 Abs. 2 des
IAEO-Uebereinkommens vom 26. September 1986 ueber Hilfeleistung bei nuklearen Unfaellen
oder radiologischen Notfaellen die hilfeleistende Partei oder die fuer sie taetigen
natuerlichen Personen oder anderen Rechtstraeger entschaedigt, gehen deren Ansprueche nach
den Artikeln 3, 4 und 6 des Pariser Uebereinkommens vom 29. Juli 1960 ueber die Haftung
gegenueber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und des Zusatzprotokolls vom 28.
Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. II S. 963) gegen
den Inhaber der Kernanlage oder gegen denjenigen, der aus einer sonstigen Taetigkeit
nach Artikel 1 Abs. 2 des IAEO-Uebereinkommens ueber die fruehzeitige Benachrichtigung bei
nuklearen Unfaellen haftbar ist, auf sie ueber.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
-1-
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsuebereinkommen nach seinem Artikel 12
Abs. 4 und das IAEO-Hilfeleistungsuebereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 4 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
-2-