Gesetz zu dem Haager Uebereinkommen vom 5.
Oktober 1961 zur Befreiung auslaendischer
oeffentlicher Urkunden von der Legalisation
UrkBefrUebkG Haag

vom  21.06.1965



"Gesetz zu dem Haager Uebereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslaendischer
oeffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875),
das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 7 G v. 23.6.1970 I 805

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 26.6.1970

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Den Haag am 5. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen zur Befreiung auslaendischer oeffentlicher Urkunden von der Legalisation
wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermaechtigte oberste
Bundes- oder Landesbehoerden bestimmen in ihrem jeweiligen Geschaeftsbereich die
Behoerden, die fuer die Ausstellung der Apostille zustaendig sind (Artikel 3, 6 und 7 des
Uebereinkommens). Als zustaendige Behoerde kann auch der Praesident eines Gerichts bestimmt
werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermaechtigte
oberste Bundes- oder Landesbehoerden koennen, je fuer ihren Bereich, zur Deckung der
Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die fuer die Ausstellung der Apostille und
fuer die Pruefung nach Artikel 7 Abs. 2 des Uebereinkommens von den Antragstellern
zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erhoben werden koennen.

(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der von ihr ermaechtigten obersten
Bundesbehoerden beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.



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(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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