Gesetz zu dem Haager Uebereinkommen vom 5.
Oktober 1961 ueber die Zustaendigkeit der
Behoerden und das anzuwendende Recht auf dem
Gebiet des Schutzes von Minderjaehrigen
MSAG
vom 30.04.1971
"Gesetz zu dem Haager Uebereinkommen vom 5. Oktober 1961 ueber die Zustaendigkeit der
Behoerden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjaehrigen vom
30. April 1971 (BGBl. 1971 II S. 217), das durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 866) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 103 G v. 19.4.2006 I 866
Fussnote
Textnachweis ab: 7.5.1971
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Den Haag am 22. Oktober 1968 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen vom 5. Oktober 1961 ueber die Zustaendigkeit der Behoerden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjaehrigen wird zugestimmt. Das
Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Fuer die in Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 11 Abs. 1
des Uebereinkommens vorgesehenen Mitteilungen sind die deutschen Gerichte und Behoerden
zustaendig, bei denen ein Verfahren nach dem Uebereinkommen anhaengig ist oder, in den
Faellen des Artikels 5 Abs. 2, zur Zeit des Aufenthaltswechsels des Minderjaehrigen
anhaengig war.
(2) Ist ein Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anhaengig, so ist fuer
den Empfang der Mitteilungen nach Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 1 das Jugendamt
zustaendig, in dessen Bezirk der Minderjaehrige seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Fuer
den Empfang der Mitteilungen, die nach Artikel 11 Abs. 1 des Uebereinkommens an die
Behoerden des Staates zu richten sind, dem der Minderjaehrige angehoert, ist, wenn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weder ein Verfahren anhaengig ist noch der Minderjaehrige
seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, das Landesjugendamt Berlin zustaendig.
(3) Die Mitteilungen koennen unmittelbar gegeben und empfangen werden.
(4) Die in den anderen Vertragsstaaten fuer die Mitteilungen nach dem Uebereinkommen
zustaendigen Behoerden sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Art 3
Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes bleiben
unberuehrt.
Art 4
-1-
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
-2-