Gesetz zu dem Europaeischen
Auslieferungsuebereinkommen vom 13. Dezember
1957 und zu dem Europaeischen Uebereinkommen
vom 20. April 1959 ueber die Rechtshilfe in
Strafsachen
EuAuslf/RHiUebkG

vom  03.11.1964



"Gesetz zu dem Europaeischen Auslieferungsuebereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem
Europaeischen Uebereinkommen vom 20. April 1959 ueber die Rechtshilfe in Strafsachen vom
3. November 1964 (BGBl. 1964 II S. 1369), das durch Artikel XIII § 2 des Gesetzes vom
26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. XIII § 2 G v. 26.5.1972 I 841

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972

Art 1
Dem in Paris am 13. Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Auslieferungsuebereinkommen und dem in Strassburg am 20. April 1959 von
der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Uebereinkommen ueber die Rechtshilfe in
Strafsachen wird nach Massgabe des Artikels 2 zugestimmt. Die Uebereinkommen werden
nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Auch bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel 21 Abs. 4 Buchstabe
a des Europaeischen Auslieferungsuebereinkommens ist Artikel 11 des Europaeischen
Auslieferungsuebereinkommens entsprechend anzuwenden. Fuer die Durchlieferung auf dem
Luftwege durch deutsches Hoheitsgebiet bedarf es ferner der Zusicherung, dass der
Durchzuliefernde nach den im ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den in seinem
Besitz befindlichen Unterlagen nicht die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt und diese
auch nicht in Anspruch nimmt.

(2) Als deutsche Staatsangehoerige im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des
Europaeischen Auslieferungsuebereinkommens gelten auch die Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Die Durchsuchung oder die Beschlagnahme von Gegenstaenden ist nur unter den
Voraussetzungen zulaessig, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und c des Europaeischen
Uebereinkommens ueber die Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt sind.

(4) Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung im Sinne des Artikels 7 des Europaeischen
Uebereinkommens ueber die Rechtshilfe in Strafsachen an einen Beschuldigten, der sich
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhaelt, wird grundsaetzlich nur ausgefuehrt,
wenn es den deutschen Behoerden spaetestens einen Monat vor dem fuer das Erscheinen des
Beschuldigten festgesetzten Zeitpunkt zugeht.

Art 3
(1) Die Ueberstellung eines Zeugen ist in den Faellen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz
2 des Europaeischen Uebereinkommens vom 20. April 1959 ueber die Rechtshilfe in
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Strafsachen abzulehnen. Ein Fall des Buchstaben d ist insbesondere anzunehmen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch die Ueberstellung voelkerrechtliche Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) u. (3)

Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Europaeische Auslieferungsuebereinkommen nach seinem Artikel
29 Abs. 3 und das Europaeische Uebereinkommen ueber die Rechtshilfe in Strafsachen nach
seinem Artikel 27 Abs. 2 oder 3 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.




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