Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen
vom 27. Januar 1977 zur Bekaempfung des
Terrorismus
EuTerrorUebkG
vom 28.03.1978
"Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekaempfung des
Terrorismus vom 28. Maerz 1978 (BGBl. 1978 II S. 321)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 4.1978
Art 1
Dem in Strassburg am 27. Januar 1977 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Uebereinkommen zur Bekaempfung des Terrorismus wird zugestimmt. Das
Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Bei der Pruefung der Zulaessigkeit der Auslieferung ist eine schwere Gewalttat im
Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Uebereinkommens oder eine schwere Straftat im Sinne
des Artikels 2 Abs. 2 des Uebereinkommens nicht als eine politische Straftat, als
eine mit einer solchen zusammenhaengende oder als eine auf politischen Beweggruenden
beruhende Straftat anzusehen, wenn die Tat bei Abwaegung aller Umstaende, insbesondere
der Beweggruende des Taeters sowie der Art ihrer Ausfuehrung und ihrer verschuldeten
Auswirkungen, kein angemessenes Mittel ist, das mit ihr erstrebte Ziel zu erreichen.
Dies ist in der Regel der Fall,
1.wenn durch die Tat der Tod oder eine schwere Koerperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers
verursacht,
2.wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen
gefaehrdet oder
3.wenn die Tat grausam oder mit gemeingefaehrlichen Mitteln begangen
worden ist.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 oder Abs. 3 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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