Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen
vom 22. Januar 1965 zur Verhuetung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen
ausserhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
gesendet werden
EuRFVerhUebkG

vom  26.09.1969



"Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhuetung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen ausserhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
gesendet werden vom 26. September 1969 (BGBl. 1969 II S. 1939), das zuletzt durch
Artikel 263 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 263 G v. 2.3.1974 I 469

Fussnote

Textnachweis ab: 3.10.1969

Art 1
Dem in Strassburg am 6. Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Uebereinkommen zur Verhuetung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen
ausserhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, wird zugestimmt. Das
Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
Rundfunksendestelle errichtet oder betreibt, wenn die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 Satz
1 des Gesetzes ueber Fernmeldeanlagen mit schwererer Strafe bedroht ist. Ebenso wird
bestraft, wer eine Sendung einer Rundfunksendestelle bestellt oder durchfuehrt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Rundfunksendestellen im Sinne dieses Artikels sind die in den Artikeln 1 und 4
Buchstabe b des Uebereinkommens bezeichneten Sendestellen.

Art 3
Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht
unabhaengig vom Recht des Tatorts.

Art 4
Ist fuer eine Straftat nach Artikel 2 ein Gerichtsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98
Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder § 157 des
Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begruendet, so ist
Hamburg Gerichtsstand; zustaendiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.


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Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 9 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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