Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen
vom 15. Dezember 1958 ueber den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen
Ursprungs
TherapAustUebkG
vom 03.10.1962
"Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen vom 15. Dezember 1958 ueber den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 613-5-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 121
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 121 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Art 1
Dem in Paris am 15. Dezember 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Uebereinkommen ueber den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen
Ursprungs wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs in Sendungen, die unter die
Bestimmungen des Uebereinkommens fallen, sind frei von Eingangsabgaben. Die
Bundesministerien fuer Gesundheit und der Finanzen werden ermaechtigt, im Wege der
Rechtsverordnung auch therapeutische Substanzen menschlichen Ursprungs, die nicht unter
Artikel 1 Abs. 1 des Uebereinkommens fallen, nach Massgabe von Briefwechseln im Sinne von
Artikel 1 Abs. 2 des Uebereinkommens, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, den
Bestimmungen des Uebereinkommens zu unterwerfen und von Eingangsabgaben freizustellen.
Die Rechtsverordnungen beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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