Gesetz zu dem Beschluss des Obersten Rates
des Europaeischen Hochschulinstituts Nr.
8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem
Beschluss der Staendigen Kommission von
Eurocontrol vom 28. Oktober 1994
EuHSchul/EUROCONTROLBeschlG

vom  02.05.1996



"Gesetz zu dem Beschluss des Obersten Rates des Europaeischen Hochschulinstituts Nr. 8/93
vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluss der Staendigen Kommission von Eurocontrol vom
28. Oktober 1994 vom 2. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 754)"


Fussnote

Textnachweis ab: 9. 5.1996

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
(1) Den folgenden Beschluessen wird zugestimmt:
1.dem in Florenz am 2. Dezember 1993 durch den Obersten Rat des Europaeischen
  Hochschulinstituts gefassten Beschluss Nr. 8/93, mit dem Artikel 37 der Gemeinsamen
  Vorschriften fuer das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal ergaenzt wird,
2.dem in Bruessel am 28. Oktober 1994 durch die Staendige Kommission von Eurocontrol
  gefassten Beschluss, mit dem Artikel 11 und 12 Anhang IV des Verwaltungsstatuts
  des festangestellten Personals der Agentur Eurocontrol bzw. Artikel 11 und 12
  Anhang IV der Allgemeinen Beschaeftigungsbedingungen fuer die Bediensteten der
  Eurocontrolzentrale Maastricht ergaenzt werden.
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, den beiden Organisationen die formelle Annahme der
in den genannten Beschluessen geregelten Verfahren mitzuteilen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschluesse und Bestimmungen werden nachstehend
veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates entsprechende Bestimmungen oder Vereinbarungen ueber die Uebertragung von
Versorgungsanwartschaften ueberstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen
innerstaatlich in Kraft zu setzen. Die Regelungen gemaess Satz 1 muessen nach Zielsetzung
und Inhalt dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europaeischen
Gemeinschaften fuer die Durchfuehrung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der
Beamten der Europaeischen Gemeinschaften (BGBl. 1994 II S. 622) entsprechen.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.



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(2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 genannten Beschluesse fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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