Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Polen ueber Renten- und
Unfallversicherung nebst der Vereinbarung
hierzu vom 9. Oktober 1975
RV/UVAbkPOLG

vom  12.03.1976



"Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen ueber Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung
hierzu vom 9. Oktober 1975 vom 12. Maerz 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 22 G v. 21.6.2002 I 2167

Fussnote

 Textnachweis ab: 17.3.1976

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
-

Art 1a
Einen gewoehnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikels 1 Nr. 2 des Abkommens hat im
Geltungsbereich des Gesetzes nur, wer sich dort unbefristet rechtmaessig aufhaelt.

Art 2
(1) Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu beruecksichtigen
sind, sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu beruecksichtigen, solange der Berechtigte im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Wohnt
der Berechtigte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sind fuer
die Beruecksichtigung der in Satz 1 genannten Zeiten die in diesem Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften massgebend. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990, wenn
der Berechtigte am 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wohnte.

(2) Soweit sich Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten ueberschneiden, die nach deutschem
Recht zu beruecksichtigen sind, werden die erstgenannten Zeiten beruecksichtigt; dies
gilt nicht fuer Zeiten, fuer die Beitraege zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet worden sind. Beim Ueberschneiden von Zeiten nach Absatz 1 mit Zeiten der
Kindererziehung sind beide Zeiten zu beruecksichtigen. Ueberschneiden sich zwei Zeiten
der Kindererziehung, ist nur die Zeit nach Absatz 1 anzurechnen.

Art 3

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(1) Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz findet auf diejenigen der
in Artikel 7 des Abkommens genannten Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 1 und
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Fremdrentengesetzes nicht erfuellen,
solange entsprechend Anwendung, als sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnen. Wohnt der Berechtigte in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, finden die in diesem Gebiet fuer die Entschaedigung
von Arbeitsunfaellen und Berufskrankheiten geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Satz
2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990, wenn der Berechtigte am 2. Oktober 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnte.

(2) Unfaelle und Krankheiten, gegen die der Verletzte nicht bei einem Traeger der
gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, gelten als Arbeitsunfaelle, wenn sie bei
Eintritt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Arbeitsunfaelle zu entschaedigen gewesen
waeren.

Art 4
(1) Hat ein Versicherungstraeger im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ansprueche oder
Anwartschaften fuer Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, bereits
vor dem Inkrafttreten des Abkommens bindend festgestellt oder abgelehnt, so werden
sie unter Beruecksichtigung dieses Gesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens
an neu festgestellt oder festgestellt, falls dies innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Abkommens beantragt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist
gestellt, so erfolgt die Neufeststellung oder Feststellung mit Wirkung von dem der
Antragstellung folgenden Monat an.

(2) Stellt ein Versicherungstraeger im Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer Personen, die
im Gebiet der Volksrepublik Polen wohnen, nach Inkrafttreten des Abkommens Leistungen
fuer Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens fest, so beginnt die Rente fruehestens vier
Jahre vor Inkrafttreten des Abkommens. Bei Feststellung einer Rente gemaess § 1321 der
Reichsversicherungsordnung, § 100 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 108c des
Reichsknappschaftsgesetzes bleiben Zeiten ausser Betracht, die nach dem polnischen Recht
der Rentenversicherung oder auf Grund der von der Volksrepublik Polen mit Drittstaaten
geschlossenen Abkommen bei Feststellung einer polnischen Rente beruecksichtigt
wurden oder bei Eintritt des Versicherungsfalles beruecksichtigt wuerden. Dies gilt
entsprechend bei Feststellung einer Rente nach § 13 des Fremdrentengesetzes bezueglich
von Arbeitsunfaellen oder Berufskrankheiten, deren Entschaedigung ein polnischer
Versicherungstraeger uebernommen hat oder bei Erreichung eines entschaedigungspflichtigen
Grades der Erwerbsminderung zu uebernehmen haette.

Art 5
(1) Von dem in Artikel 1 Abs. 1 der Vereinbarung genannten Betrag werden
643,5 Millionen DM von der knappschaftlichen Rentenversicherung,
396 Millionen DM von der Rentenversicherung der Arbeiter,
247,5 Millionen DM von der Rentenversicherung der Angestellten,
6,5 Millionen DM vom Bund als Traeger der Unfallversicherung und
6,5 Millionen DM von den gewerblichen Berufsgenossenschaften
getragen.

(2) Der von der Rentenversicherung der Arbeiter zu tragende Betrag, der sich
auf die einzelnen Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter gemaess § 1390
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung verteilt, wird vorschussweise von der
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte zusammen mit dem von ihr zu tragenden Betrag
gezahlt und beim Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte verrechnet. Der von den gewerblichen
Berufsgenossenschaften zu tragende Betrag wird vom Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften gezahlt und ist von den gewerblichen Berufsgenossenschaften im
Verhaeltnis ihrer Rentenausgaben im Jahre 1974 aufzubringen.

(3) Das Bundesversicherungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Arbeit
und Sozialordnung die jeweils faelligen Raten fuer die Bundesversicherungsanstalt fuer

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Angestellte, die Bundesknappschaft, die Unfallkasse des Bundes und den        Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften fest. Diese Stellen ueberweisen        bei
Inkrafttreten des Abkommens den auf sie entfallenden Anteil der ersten        Rate und in
jeweils zwoelfmonatlichen Abstaenden die Anteile der zweiten und dritten        Rate an das
Bundesversicherungsamt.

(4) Die Zahlung der nach Artikel 2 der Vereinbarung faelligen Raten erfolgt durch
das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Arbeit und
Sozialordnung.

Art 6
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Durchfuehrungsvereinbarungen ueber das Antrags-, Feststellungs- und
Zahlungsverfahren der zustaendigen Behoerden gemaess Artikel 11 Buchstabe b des
Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen Naeheres ueber
diese Verfahren zu regeln. Dabei kann den Betroffenen die Pflicht zur Vorlage von
Bescheinigungen, zur Verwendung von Vordrucken und zur Antragstellung auferlegt werden.
Weiter kann festgelegt werden, wie beim Zusammentreffen von deutschen und polnischen
Leistungen zur Vermeidung doppelter Leistungen zu verfahren ist. Darueber hinaus koennen
Zahlstellen, Zahlwege und Zahlungsart vorgeschrieben werden.

Art 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)




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