Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Polen ueber die Binnenschiffahrt
BinSchAbkPOLG
vom 19.04.1993
"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen ueber die Binnenschiffahrt vom 19.
April 1993 (BGBl. 1993 II S. 779), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 14 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 25.4.1993
Art 1
Dem in Warschau am 8. November 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen ueber die
Binnenschiffahrt sowie dem dazugehoerigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das
Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, die
genehmigten Vereinbarungen ueber die Mindest-/Hoechstfrachten sowie die Nebenbedingungen
fuer den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuss gemaess Artikel 15 Abs. 3 des
Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Art 3
Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-
/Hoechstfrachten fuer Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die
einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.
Art 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig den Abschluss von Vertraegen ueber Wechselverkehre im Sinne
des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel
2 in Kraft gesetzten Mindest-/Hoechstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche
Vertraege abschliesst oder erfuellt.
Art 5
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von § 37 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion als
fuer den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustaendig erklaeren.
Art 6
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 sowie das Protokoll in
Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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