Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung
ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkMKDG

vom  23.07.2004



"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung ueber Soziale Sicherheit vom 23. Juli 2004
(BGBl. 2004 II S. 1066)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 28.7.2004

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Folgenden in Skopje am 8. Juli 2003 unterzeichneten zwischenstaatlichen Uebereinkuenften
wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
  mazedonischen Regierung ueber Soziale Sicherheit,
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 8. Juli 2003 zwischen der
  Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung ueber Soziale
  Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens sowie Aenderungen der in
Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Uebrigen
wird die Bundesregierung ermaechtigt, die zur Durchfuehrung des Abkommens erforderlichen
innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des
Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
  Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
  zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
  von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des
  Abkommens genannten Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
  beider Vertragsstaaten.

Art 3
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 und die Vereinbarung zur
Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




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