Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung
ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkMKDG
vom 23.07.2004
"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung ueber Soziale Sicherheit vom 23. Juli 2004
(BGBl. 2004 II S. 1066)"
Fussnote
Textnachweis ab: 28.7.2004
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Skopje am 8. Juli 2003 unterzeichneten zwischenstaatlichen Uebereinkuenften
wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
mazedonischen Regierung ueber Soziale Sicherheit,
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 8. Juli 2003 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung ueber Soziale
Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens sowie Aenderungen der in
Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Uebrigen
wird die Bundesregierung ermaechtigt, die zur Durchfuehrung des Abkommens erforderlichen
innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des
Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des
Abkommens genannten Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten.
Art 3
-1-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 und die Vereinbarung zur
Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
-2-