Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkPOLG

vom  18.06.1991



"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen ueber Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (BGBl. 1991 II S.
741), das durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1464)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 Nr. 10 G v. 27. 4.2002 I 1464

Fussnote

 Textnachweis ab: 23.6.1991

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem am 8. Dezember 1990 in Warschau unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen ueber Soziale Sicherheit wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
-

Art 3
(weggefallen)

Art 4
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Dabei koennen zur Anwendung und
Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen
werden:
1. Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
   Beweismitteln zwischen den in Artikel 22 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen
   sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die
   Verwendung von Vordrucken,
3. das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4. die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 22 Abs. 1 des
   Abkommens genannter Stellen,
5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
   beider Vertragsstaaten.

Art 5
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Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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