Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Rumaenien ueber Soziale Sicherheit
SozSichAbkROMG

vom  06.03.2006



"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Rumaenien ueber Soziale Sicherheit vom 6. Maerz 2006 (BGBl. 2006 II S. 162)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 11.3.2006

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Folgenden in Bukarest am 8. April 2005 unterzeichneten zwischenstaatlichen
Uebereinkuenften wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumaenien ueber Soziale
  Sicherheit,
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der
  Bundesrepublik Deutschland und Rumaenien ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens sowie Aenderungen der in
Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Uebrigen
wird die Bundesregierung ermaechtigt, die zur Durchfuehrung des Abkommens erforderlichen
innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des
Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
  Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
  zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
  von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des
  Abkommens genannten Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
  beider Vertragsstaaten.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.



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(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




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