Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich Belgien ueber die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkBELG
vom 30.11.1982
"Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich Belgien ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Ungluecksfaellen vom 30. November 1982 (BGBl. 1982 II S. 1006)"
Fussnote
Textnachweis ab: 5.12.1982
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bruessel am 6. November 1980 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich Belgien ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
Belgien entstehen, traegt in den Faellen
1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das
jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen ueber die Kostentragung innerhalb des
Landes bleiben unberuehrt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen des
Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft
danach, ob die jeweilige Hilfsmassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der
Laender faellt.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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