Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Maerz 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile ueber Rentenversicherung
RVChilAbkG

vom  06.08.1993



"Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Maerz 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile ueber Rentenversicherung vom 6. August 1993 (BGBl. 1993 II S. 1225)"


Fussnote

Textnachweis ab: 14. 8.1993

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Bonn am 5. Maerz 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Chile ueber Rentenversicherung wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Dabei koennen zur Anwendung und
Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende Gegenstaende Regelungen getroffen
werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
  Beweismitteln zwischen den in Artikel 15 des Abkommens genannten Stellen sowie
  zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
  von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 15 des Abkommens
  genannten Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
  beider Vertragsstaaten.

Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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