Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Bulgarien ueber die Schiffahrt
auf den Binnenwasserstrassen
BinWaStrBGRAbkG
vom 10.07.1990
"Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien ueber die Schiffahrt auf den
Binnenwasserstrassen vom 10. Juli 1990 (BGBl. 1990 II S. 619), das zuletzt durch Artikel
316 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 316 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 19.7.1990
Art 1
Dem in Bonn am 4. Juli 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien ueber die
Schiffahrt auf den Binnenwasserstrassen sowie dem am 15. Juli 1988 aus Anlass des
Abschlusses der Verhandlungen ueber dieses Abkommen unterzeichneten Protokoll wird
zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, die
genehmigten Vereinbarungen ueber die Mindest-/Hoechstfrachten sowie die Nebenbedingungen
fuer den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuss gemaess Artikel 15 Abs. 3 des
Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Art 3
Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-
/Hoechstfrachten fuer Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die
einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.
Art 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig den Abschluss von Vertraegen ueber Wechselverkehre im Sinne
des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel
2 in Kraft gesetzten Mindest-/Hoechstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche
Vertraege abschliesst oder erfuellt.
Art 5
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von § 37 des Gesetzes ueber
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Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion als
fuer den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustaendig erklaeren.
Art 6
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Soweit den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen des Bundes auf
Grund dieses Gesetzes oder durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Aufgaben
zugewiesen werden, nimmt diese im Land Berlin der zustaendige Fachsenator wahr.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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