Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat ueber Soziale
Sicherheit und dem Ergaenzungsabkommen vom
17. Dezember 1975
SozSichAbk2ErgAbkESPG
vom 29.07.1977
"Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat ueber Soziale Sicherheit und dem Ergaenzungsabkommen vom 17.
Dezember 1975 vom 29. Juli 1977 (BGBl. 1977 II S. 685), das zuletzt durch Artikel 50
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242
Fussnote
Textnachweis ab: 7.8.1977
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
(1) Hat ein Traeger der Krankenversicherung fuer die in Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens
vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehoerige Leistungen gemaess Artikel
15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewaehrt, so sind ihm als Beitraege im Sinne des § 247
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen fuer diese Leistungen in Hoehe der
tatsaechlich entstandenen Kosten von dem zustaendigen Traeger der Rentenversicherung zu
erstatten.
(2) Die Betraege, die nach Absatz 1 von den Traegern der Rentenversicherung den
Traegern der Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beitraege fuer die
Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Art 3
(1) (weggefallen)
(2) Ergeben sich aus der Durchfuehrung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 fuer einzelne
Traeger der Unfallversicherung aussergewoehnliche Belastungen, so koennen diese auf ihren
Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Ueber diesen Ausgleich entscheidet die
in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor
der Entscheidung sind die anderen Verbaende der Unfallversicherung zu hoeren. Die zur
Durchfuehrung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf saemtliche
Traeger der Unfallversicherung aufgebracht.
Art 4
-1-
(1) Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen
1. nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,
2. nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung
in Kraft zu setzen.
(2) Soweit die Zustaendigkeit landesunmittelbarer Traeger beruehrt ist, erfolgt die
Bestimmung
1. des zustaendigen Traegers gemaess Artikel 1 Nr. 7 und des Traegers des Aufenthaltsortes
gemaess Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und
2. anderer Verbindungsstellen sowie anderer zustaendiger Traeger gemaess Artikel 4 der
Zusatzvereinbarung
durch Rechtsverordnung des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2)
-2-