Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Maerz 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee
KlWalAbkG

vom  21.07.1993



"Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Maerz 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und
Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6
des Gesetzes vom 25. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1193) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 25.3.2002 I 1193

Fussnote

 Textnachweis ab: 9.7.1993

Art 1
Dem in New York am 9. April 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Abkommen vom 31. Maerz 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Das Bundesamt fuer Naturschutz kann auf Antrag abweichend von § 43 Abs. 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes fuer Forschungszwecke Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs.
1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen, wenn Kleinwale im Sinne von Nummer 1.2
Buchstabe a des Abkommens von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge
zu fuehren, ausserhalb der nationalen Hoheitsgewaesser der Natur entnommen werden sollen.
Die Ausnahmen sind raeumlich und zeitlich zu beschraenken und duerfen die Erhaltung
der betreffenden Art nicht gefaehrden. Zu Forschungszwecken gefangene Tiere sind nach
Abschluss der Forschungen in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstaendig
erhalten koennen.

Art 3
Koordinierungsbehoerde im Sinne der Nummer 2.3 des Abkommens ist das Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 8.5 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




                                               -1-