Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Franzoesischen Republik ueber die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkFRAG

vom  14.01.1980



"Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Franzoesischen Republik ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Ungluecksfaellen vom 14. Januar 1980 (BGBl. 1980 II S. 33)"


Fussnote

Textnachweis ab: 19. 1.1980

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Paris am 3. Februar 1977 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Franzoesischen Republik ueber die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
Frankreich entstehen, traegt in den Faellen
1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das
  jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen ueber die Kostentragung innerhalb des
  Landes bleiben unberuehrt.

(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen des
Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft
danach, ob die jeweilige Hilfsmassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der
Laender faellt.

Art 3
Diese Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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