Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli
1992 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen ueber
den Autobahnzusammenschluss und den Bau
von Grenzabfertigungsanlagen fuer den neuen
Grenzuebergang im Raum Goerlitz und Zgorzelec
AutGAAPolAbkG
vom 07.01.1994
"Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen ueber den Autobahnzusammenschluss und den Bau von
Grenzabfertigungsanlagen fuer den neuen Grenzuebergang im Raum Goerlitz und Zgorzelec vom
7. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 67)"
Fussnote
Textnachweis ab: 16. 1.1994
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Warschau am 29. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen ueber den Autobahnzusammenschluss und den Bau von
Grenzabfertigungsanlagen fuer den neuen Grenzuebergang im Raum Goerlitz und Zgorzelec
sowie dem dazugehoerigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das
Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsaetze findet deutsches
Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) Fuer die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden ausser
Zoellen keine Eingangsabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr fuer die
oeffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit
Wirkung vom 1. August 1992 anzuwenden.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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