Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November
1984 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ueber die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Ungluecksfaellen
KatHiLAbkCHEG
vom 22.01.1987
"Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Ungluecksfaellen vom 22. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 74)"
Fussnote
Textnachweis ab: 29.1.1987
Art 1
Dem in Bern am 28. November 1984 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Ungluecksfaellen wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in
der Schweiz entstehen, traegt
1.der Bund, soweit der Bundesminister des Innern Hilfe zugesagt hat,
2.das jeweilige Land, soweit der Innenminister des Landes oder ein von ihm ermaechtigter
Regierungspraesident Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen ueber die
Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberuehrt.
(2) Absatz 1 gilt fuer Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Faellen
des Artikels 10 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostentraegerschaft danach, ob die
jeweilige Hilfsmassnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Laender faellt.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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