Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik ueber Soziale
Sicherheit
SozSichAbkCZEG

vom  22.05.2002



"Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik ueber Soziale Sicherheit vom 22. Mai 2002 (BGBl. 2002 II S.
1126)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 29.5.2002

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Folgenden in Prag am 27. Juli 2001 unterzeichneten zwischenstaatlichen Uebereinkuenften
wird zugestimmt:
1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
  ueber Soziale Sicherheit,
2.der Vereinbarung zur Durchfuehrung des Abkommens vom 27. Juli 2001 zwischen der
  Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik ueber Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchfuehrungsvereinbarung werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen zur Durchfuehrung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in
Ermangelung solcher Vereinbarungen das Naehere zu regeln. Die Vereinbarungen koennen
auch Aenderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchfuehrungsvereinbarung vorsehen.
Dabei koennen zur Anwendung und Durchfuehrung des Abkommens insbesondere ueber folgende
Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1.Aufklaerungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
  Beweismitteln zwischen den in Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie
  zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.das Ausstellen, die Vorlage und Uebermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung
  von Vordrucken,
3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
4.die Zustaendigkeit der Versicherungstraeger oder anderer in Artikel 27 Abs. 1 des
  Abkommens genannten Stellen,
5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
  beider Vertragsstaaten.

Art 3

                                              -1-
      
                                                                              

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 41 Abs. 2 und die Vereinbarung
zur Durchfuehrung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




                                            -2-