Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ueber den Binnenschiffsverkehr
BinSchAbkCSKG

vom  14.12.1989



"Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ueber
den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II S. 1035), das zuletzt
durch Artikel 315 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 315 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 22.12.1989

Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Prag am 26. Januar 1988 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ueber den Binnenschiffsverkehr sowie dem am 14. Februar 1987 aus Anlass des
Abschlusses der Verhandlungen ueber dieses Abkommen unterzeichneten Protokoll wird
zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, die
genehmigten Vereinbarungen ueber die Mindest-/Hoechstfrachten sowie die Nebenbedingungen
fuer den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuss gemaess Artikel 14 Abs. 3 des
Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Art 3
Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-
/Hoechstfrachten fuer Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die
einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.

Art 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig den Abschluss von Vertraegen ueber Wechselverkehre im Sinne
des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel
2 in Kraft gesetzten Mindest-/Hoechstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche
Vertraege abschliesst oder erfuellt.

Art 5

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Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von § 37 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion als
fuer den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zustaendig erklaeren.

Art 6
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Soweit den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen des Bundes auf
Grund dieses Gesetzes oder durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Aufgaben
zugewiesen werden, nimmt diese im Land Berlin der zustaendige Fachsenator wahr.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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